Bereich, Gruppe, Adresse: das Vokabular
Vor dem Aufteilen muss man richtig benennen. Drei Begriffe strukturieren einen DI-Plan:
- Melder (Adresse): das physische Element, auf einem adressierbaren System eindeutig identifiziert.
- Meldergruppe: eine logische Zusammenfassung von Meldern, die den Brandherd lokalisiert. Die SES-Richtlinie setzt konkrete Grenzen: höchstens 128 Melder (automatisch oder Handfeuermelder) pro Meldelinie (Ringleitung, 256 Elemente insgesamt), und ein Kurzschluss oder Unterbruch darf nicht mehr als 32 Melder gleichzeitig betreffen. Grundsätzlich werden nur benachbarte Räume in einer Gruppe zusammengefasst, und eine Gruppe ist nur einer Steuer- und Anzeigeeinrichtung (ECS) zugeordnet.
- Meldebereich: die Unterteilung der überwachten Fläche. Die BSR 20-15 Ziff. 3.7.1 verlangt es: Die überwachte Fläche ist in Gruppen zu unterteilen, die so bestimmt sind, dass der Brand rasch und eindeutig gemeldet und lokalisiert wird.
Sonderfall der Handfeuermelder: Sie bilden eigene Gruppen mit höchstens 10 Handfeuermeldern pro Gruppe (SES-DT Ziff. 5.2).
Voll- oder Teilüberwachung und ausgenommene Räume
Die Aufteilung beginnt mit dem Umfang. Die BSR 20-15 Ziff. 3.2.1 unterscheidet die Vollüberwachung (das gesamte Gebäude, ausser ausdrücklich befreiten und feuerwiderstandsfähig abgetrennten Zonen) von der Teilüberwachung (mindestens die Fluchtwege und die Räume mit erhöhter Brandgefahr, auf einem ganzen Brandabschnitt).
Bestimmte Zonen können ausgenommen werden (Ziff. 3.2.2): nicht aktivierungsgefährdete Technikschächte, Nassräume ohne brennbare Lagerung, Aufzugsschächte mit separatem Maschinenraum, gewisse Hohlräume von abgehängten Decken/Doppelböden unterhalb von Brandbelastungs-Schwellen usw. Im Plan müssen diese Ausnahmen ausdrücklich sein: ein nicht abgedeckter Raum ohne Begründung ist eine Konformitätsabweichung.
Die Überwachungsfläche: die Fläche, die ein Melder abdeckt
Wie viele Melder für einen Raum? Die Antwort liegt in der maximalen Überwachungsfläche (A max) jedes Melders, definiert von der SES-Richtlinie (SES-DT Ziff. 7.2, Tabelle 1). Sie hängt vom Meldertyp, von der Höhe und von der Deckenform ab.
| Melder | Überwachungsfläche (Regelfall) | Raumhöhe |
|---|
| Rauch (EN 54-7) | bis zu 80 m² | bis zu 12 m |
| Wärme (EN 54-5) | bis zu 30 m² | bis zu 7,5 m |
Diese Werte steigen mit der Deckenneigung und variieren nach der genauen Raumhöhe (siehe die vollständige Tabelle 1). Zwei Anordnungsregeln zum Merken: Die Melder werden regelmässig und symmetrisch angeordnet, und der Abstand zwischen einem Melder und der Wand beträgt die Hälfte des Abstands zwischen zwei Meldern (a/2), senkrecht gemessen (SES-DT Ziff. 7.1 und 7.2). Art und Anordnung hängen stets von der Nutzung, der Umgebung und der Konfiguration der Räume ab (BSR 20-15 Ziff. 3.1 Abs. 2).
Die Gruppen aufteilen: das Prinzip
Über die Flächen hinaus verlangen bestimmte Volumen eine eigene Meldergruppe, um die Lokalisierung nicht zu verwässern. Die BSR 20-15 Ziff. 3.7.1 Abs. 2 nennt die vertikalen Fluchtwege, die Lichtschächte, die Aufzugsschächte, die Technikschächte und die Turmkonstruktionen. Ziff. 3.7.2 ergänzt die Melder in Hohlräumen von abgehängten Decken/Doppelböden und in lufttechnischen Anlagen, die ebenfalls eigenen Gruppen angehören müssen (oder leicht lokalisierbar bleiben).
Das Ziel ist konstant: dass ein Alarm eine möglichst kleine und klare Zone bezeichnet, um die Feuerwehr eindeutig zu führen.
Sonderfälle, die man im Plan beherrschen muss
Die SES-Richtlinie behandelt ausdrücklich die Konfigurationen, die Pläne in die Falle locken:
- Korridore und Räume bis 3 m Breite (SES-DT Ziff. 7.6): Abstand zwischen Rauchmeldern max. 15 m (10 m für Wärmemelder), Abstand zur Stirnwand ≤ a/2, und ein Melder an jeder Kreuzung und an jedem Korridoreingang.
- Treppenhäuser (SES-DT Ziff. 7.7): ein Melder an der Decke des obersten Geschosses; über 12 m ohne Trennung ein Melder alle 3 Geschosse oder höchstens alle 12 m.
- Schächte und Aufzüge (SES-DT Ziff. 7.7): Schächte geschossweise überwacht; ab 40 m Aufzugsschachthöhe ein Ansaugrauchmelder (Ansaugöffnungen höchstens 12 m auseinander).
- Belüftete Zonen und Räume (SES-DT Ziff. 7.10): Melder ausserhalb des Zuluftstroms (mindestens 50 cm); über 10 Luftwechsel pro Stunde (Informatik, Reinräume) eigene Gruppen und auf 25 m² reduzierte Überwachungsfläche (max. 7 m Abstand); keine punktförmigen Melder in den Lüftungskanälen.
Für den allgemeinen Rahmen der Plandarstellung siehe DI-Pläne: Normen und Best Practices und die SES-Konformitäts-Checkliste.
Von der Plan-Zonierung zur Matrix
Eine saubere Aufteilung ist kein Selbstzweck: Jeder Meldebereich wird zu einer Eingangsgrösse der Brandfallsteuermatrix. Eine zu grobe Zonierung macht die Matrix unpräzise (man steuert zu breit an); eine kohärente Zonierung erlaubt selektive Brandfallsteuerungen, Zone für Zone. Den Plan bereits mit Blick auf die Matrix zu entwerfen erspart, danach alles neu zu machen.
Das Wichtigste in Kürze
- Adresse, Gruppe und Bereich unterscheiden: Die Gruppe lokalisiert, der Bereich strukturiert (BSR 20-15 Ziff. 3.7).
- Die Überwachungsfläche bestimmt die Anzahl Melder (Rauch bis zu 80 m², Wärme bis zu 30 m²), moduliert durch Höhe und Neigung (SES-DT Ziff. 7.2).
- Vertikale Wege, Schächte, Aufzüge und technische Hohlräume verlangen eigene Gruppen; Korridore, Treppenhäuser und belüftete Räume haben ihre eigenen Regeln (SES-DT Ziff. 7.6, 7.7, 7.10).
- Eine kohärente Zonierung bedingt eine präzise und selektive Brandfallsteuermatrix.
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Dieser Artikel dient zur Information und ersetzt weder die anwendbaren Richtlinien noch die Beurteilung durch die zuständige Behörde. Referenzen: SES-Richtlinie «Brandmelde- und Alarmierungssystem» (Ausgabe 01.07.2021, Kap. 5 und 7) und VKF-Brandschutzrichtlinie 20-15 «Brandmeldeanlagen».