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METIER

BMA in Pflegeheimen und Gesundheitsbauten: spezifische Anforderungen in der Schweiz

Beherbergungsbetrieb Typ [a], Vollüberwachung, Rauchabzugsöffnungen in den Treppenhäusern, Integraltest alle 4 Jahre: was verlangt ist — und was vom genehmigten Konzept abhängt.

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BMA in Pflegeheimen und Gesundheitsbauten: spezifische Anforderungen in der Schweiz

Warum Pflegeheime und Spitäler ein Sonderfall sind

Pflegeheime und Spitäler vereinen Personen mit eingeschränkter Mobilität oder ohne Selbstständigkeit, deren Räumung unmöglich oder sehr langsam ist. Der Brandschutz kann nicht auf der schnellen Räumung beruhen, er muss den Schadenfall an Ort eindämmen, bis ein Transfer organisiert ist.

Deshalb gehören die BMA-Anforderungen hier zu den strengsten der Schweiz.

Der Normrahmen

Zuerst: von welchem «Beherbergungsbetrieb» sprechen wir?

Die Schweizer Normterminologie unterscheidet drei Typen von Beherbergungsbetrieben, und diese Einteilung bestimmt fast alles Weitere. Der Typ [a] bezeichnet Betriebe (Spitäler, Pflegeheime) mit mindestens 20 Personen, die auf die Hilfe Dritter angewiesen sind, sich also nicht selbstständig in Sicherheit bringen können. Die Schwelle von 20 Personen ist eine Definitionsschwelle (VKF-Brandschutznorm, Art. 13), keine Ausrüstungspflichtschwelle: Sie sagt, in welche Kategorie ein Betrieb fällt.

Die Typen [b] (Hotels, Pensionen, Heime, Ferienzentren mit selbstständigen Personen) und [c] (Hütten, Unterkünfte) folgen eigenen Ausrüstungsschwellen.

Was daraus folgt

  • BSR 20-15 Ziff. 2.2.2 Abs. 1: Beherbergungsbetriebe [a] müssen mit einer Brandmeldeanlage mit Vollüberwachung ausgerüstet werden. Das ist eine direkte Pflicht, ohne Geschoss- oder Personenschwelle, anders als bei den Typen [b] und [c], für die Abs. 2 Schwellen setzt (mehr als 50 Personen auf zwei Geschossen, mehr als 30 Personen auf drei oder mehr Geschossen).
  • BSR 21-15 Ziff. 3.3.1: In Gebäuden geringer oder mittlerer Höhe mit Beherbergungsbetrieben müssen im oberen Bereich der Flucht- und Rettungswege Rauchabzugsöffnungen ins Freie angeordnet werden (Abs. 2). Die Richtlinie wiederholt das Wort «vertikal» in diesem Absatz nicht, doch die Lesart ist eindeutig: «oberer Bereich» meint die vertikalen Wege, also die Treppenhäuser, nicht die Zimmer oder Korridore: die Entrauchung der Fluchtwege in den Geschossen fällt unter Ziff. 3.3.2. Die Öffnungen müssen eine freie geometrische Fläche von mindestens 0,5 m² aufweisen (Abs. 3), von der Zugangsebene aus bedienbar sein und auch bei Stromausfall funktionieren (Abs. 4). Diese Anlagen fallen unter Ziff. 3.3, «weitere geforderte Anlagen ohne Leistungsnachweis»: nicht zu verwechseln mit einer nach Leistung dimensionierten Rauch- und Wärmeabzugsanlage.
  • Kantone: zusätzliche Anforderungen möglich; die kantonale Brandschutzbehörde bleibt für das Objekt zuständig.

Vollüberwachung: was das heisst (und was nicht)

Die BSR 20-15 definiert die Vollüberwachung als jene, die das ganze Gebäude oder Bauwerk abdeckt, mit Ausnahme ausdrücklich ausgenommener und brandabschnittsbildend abgetrennter Räume und Zonen (Ziff. 3.2.1 Abs. 1). Das ist eine Anforderung an den Perimeter, nicht an die Dichte.

Es gibt also keine Normregel «mindestens ein Melder pro Zimmer». Anzahl und Anordnung der Melder folgen aus anderem: aus Meldertyp, Umgebungsbedingungen, Raumverhältnissen und Überwachungsfläche (BSR 20-15 Ziff. 3.1 Abs. 2), deren Werte die SES-Richtlinie BMA festlegt. In der Praxis erhält ein Pflegeheimzimmer fast immer einen Melder, aber weil Geometrie und Überwachungsfläche es verlangen, nicht weil ein Text es so schreibt. Die Nuance zählt an dem Tag, an dem ein untypischer Raum mit der Behörde diskutiert wird.

Was Vollüberwachung konkret bedeutet:

  • Zimmer, Verkehrswege, Technikräume (Heizzentralen, Elektroräume, Wäschereien), Küchen mit einer der Umgebung angepassten Detektion
  • Dachräume, abgehängte Decken und Hohlböden je nach Brandlast, Aktivierungsgefahr und Höhe des Hohlraums (BSR 20-15 Ziff. 3.2.2 Bst. l und m)
  • Nur die von der BSR 20-15 Ziff. 3.2.2 ausdrücklich ausgenommenen Zonen dürfen ohne Überwachung bleiben

Das Konzept der verzögerten Räumung

Da die sofortige Räumung unmöglich ist, beruht die Strategie auf Abschottung und einer auf das Pflegepersonal zugeschnittenen Alarmierung. Mit einem methodischen Vorbehalt, der für dieses ganze Kapitel gilt: Diese Szenarien folgen aus keiner Vorschrift, die sie so vorschreiben würde. Brandfallsteuerungen müssen «auf das Brandschutz-, Betriebs-, Nutzungs- und Evakuierungskonzept abgestimmt sein» (BSE 108-15 Ziff. 3 Abs. 2), und das Brandschutzkonzept legt fest, welche Kategorie von Brandfallsteuerungen zu realisieren ist (Ziff. 6.1 Abs. 2). Das Folgende beschreibt eine in Pflegeheimen verbreitete Praxis, objektweise zu validieren.

Aktive Abschottung

Das Gebäude ist in Brandabschnitte unterteilt. Das üblicherweise gewählte Szenario im Alarmfall:

  1. Offen gehaltene Brandschutztüren schliessen
  2. Der im Konzept vorgesehene Rauch- und Wärmeabzug aktiviert sich in der betroffenen Zone
  3. Das Personal verlegt die Bewohnerinnen und Bewohner in einen benachbarten Brandabschnitt
  4. Die Feuerwehr greift in der isolierten Zone ein

Sirenen und differenzierte Alarmierung

In vielen Pflegeheimen wird auf den sofortigen Vollalarm verzichtet, zugunsten einer Alarmierung im Pflegestützpunkt, weil eine allgemeine Räumung dort kontraproduktiv wäre. Diese Wahl gehört zum genehmigten Evakuierungskonzept, sie ist keine allgemeine Regel: Die BSR 20-15 hält im Gegenteil fest, dass die Anlage die Personen in Gefahr und die Feuerwehr alarmieren muss (Ziff. 3.1 Abs. 1); jede eingeschränkte Alarmierung ist im Konzept zu begründen.

Häufig gewähltes Szenario:

  • Diskreter akustischer Alarm im Pflegestützpunkt
  • Schnelle Identifikation der Zone
  • Horizontale Räumung unter Aufsicht des Personals
  • Vollalarm bei bestätigter Ausbreitung

Diese Logik muss explizit in der Brandfallsteuermatrix szenarisiert werden und mit dem Konzept übereinstimmen.

Die spezifischen angesteuerten Einrichtungen

Die folgende Tabelle listet häufige Planungsentscheide, die jeweils vom für das Objekt genehmigten Konzept abhängen, keiner davon ist als solcher durch eine eidgenössische Vorschrift vorgeschrieben.

Angesteuerte EinrichtungHäufige Praxis in Pflegeheim / Spital
BrandschutztürenSchliessen im Alarmfall, Durchgang für das Personal bleibt möglich
Rauch- und WärmeabzugAktivierung nach Zone statt global
AlarmierungseinrichtungenDifferenziert: Pflegestützpunkt und Gemeinschaftszonen
AufzügeRückholung auf die Evakuierungsebene und Ausserbetriebnahme, ausser Feuerwehrbetrieb
LüftungAbschaltung in der betroffenen Zone, Aufrechterhaltung anderswo
ZimmerverriegelungKeine Vorrichtung darf die Räumung verhindern

Überwachung rund um die Uhr

Pflegeheime und Spitäler erfordern eine permanente Überwachung:

  • BMA-Zentrale permanent überwacht (Pflegestützpunkt rund um die Uhr)
  • Alarmübermittlung direkt an die offizielle Brandmelde-Empfangszentrale (BSR 20-15 § 3.4.1); Störungen gehen an eine permanent besetzte Stelle
  • Regelmässiger Test der Übermittlung mit Protokollierung (bewährte Betriebspraxis)

Verstärkte Wartung

Für Beherbergungsbetriebe vom Typ [a] oder [b] der Risikogruppe 2 beträgt der Höchstabstand des periodischen Integraltests 4 Jahre nach BSE 108-15 Ziff. 7.4 Abs. 2 Bst. b. Ein Pflegeheim vom Typ [a] fällt also allein aufgrund seiner Nutzung hinein. Achtung jedoch: Ein Gesundheitsbau mit einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage mit Leistungsnachweis und mit einer Rauchschutz-Druckanlage wechselt in die Risikogruppe 1, also 2 Jahre. Das Detail steht im Artikel periodische integrale Tests.

Ergänzend übernehmen viele Betreiber bewährte Betriebspraktiken (keine monatliche oder halbjährliche Frist ist durch die eidgenössischen Vorschriften verlangt; allfällige kantonale Anforderungen prüfen):

  • Eine monatliche interne Prüfung durch das Personal (Testalarm 1 Melder)
  • Eine halbjährliche Prüfung durch die beauftragte Firma

Die häufigen Fallstricke in Pflegeheimen

1. Nicht dokumentierte renovierte Zimmer

Auffrischungsarbeiten → veränderte abgehängte Decken → versetzte Melder ohne Aktualisierung der Pläne. Bei jeder Renovation die DI-Pläne und die Matrix aktualisieren.

2. Nicht geschultes Personal

Das Szenario der verzögerten Räumung beruht auf dem Personal. Ohne regelmässige Schulung räumen die Bewohner in Panik zu den Treppen: genau das, was zu vermeiden ist.

3. Verschmutzte Melder in der Küche

Optische Melder in der Küche verschmutzen rasch durch Fette → Fehlalarme oder verzögerte Detektion. Mehrkriterien- oder Wärmemelder bevorzugen.

4. Vergessene Technikräume

Wäschereien (Wäschetrockner), Heizzentralen und Kompressorräume sind in Pflegeheimen häufige Brandherde. Ihre Abdeckung bei jeder Kontrolle prüfen.

Wie sdai.ch die Betreiber von Pflegeheimen unterstützt

  • Vorkonfigurierte "Pflegeheim"-Matrixvorlage mit differenzierten Szenarien
  • Verfolgung der monatlichen und halbjährlichen Kontrollen
  • Wartungsfristen pro Gebäude und pro Flügel
  • Dokumentation für Hauswarte und Pflegende vom Tablet aus zugänglich

Das Wichtigste in Kürze

  • In Pflegeheimen und Spitälern ist die Räumung langsam: Die Strategie besteht darin, den Schadenfall an Ort einzudämmen.
  • Ein Beherbergungsbetrieb [a] beherbergt mindestens 20 auf die Hilfe Dritter angewiesene Personen; diese Schwelle ist eine Definitions-, keine Ausrüstungsschwelle.
  • Betriebe [a] verlangen eine Brandmeldeanlage mit Vollüberwachung (BSR 20-15 Ziff. 2.2.2 Abs. 1): eine Anforderung an den Perimeter, keine Regel «ein Melder pro Zimmer».
  • Türschliessung, Rauch- und Wärmeabzug, Aufzugsrückholung, Lüftungsabschaltung und diskrete Alarmierung folgen aus dem genehmigten Konzept, nicht aus einer Vorschrift, die sie so vorschreiben würde.
  • Die Öffnung von 0,5 m² betrifft den oberen Bereich der Flucht- und Rettungswege von Gebäuden geringer oder mittlerer Höhe, ohne Leistungsnachweis (BSR 21-15 Ziff. 3.3.1 Abs. 2 und 3); praktisch also die Treppenhäuser.
  • Der periodische integrale Test liegt bei 4 Jahren für Beherbergungsbetriebe der Typen [a] und [b] (Risikogruppe 2), beim Höchstabstand von 2 Jahren, wenn das Gebäude gemäss offiziellem Wortlaut in Risikogruppe 1 fällt.

Das genehmigte Konzept und die kantonale Behörde haben Vorrang. Die hier beschriebenen Szenarien sind verbreitete Praxis, keine allgemeinen Pflichten. Für Ihr Objekt sind das Brandschutzkonzept, das Evakuierungskonzept und die kantonale Brandschutzbehörde massgebend.


Geprüft am 11. August 2026. Quellen: VKF-Brandschutzrichtlinie 20-15 «Brandmeldeanlagen», Ziff. 2.2.2, 3.1, 3.2.1, 3.2.2; VKF-Brandschutzrichtlinie 21-15 «Rauch- und Wärmeabzugsanlagen», Ziff. 3.3.1; Brandschutzerläuterung BSE 108-15, Ziff. 3, 6.1 und 7.4; VKF-Brandschutzvorschriften 2015, Brandschutznorm Art. 13 für die Definition der Beherbergungsbetriebe. Konsultieren Sie auch die spezifischen kantonalen Anforderungen.

#Pflegeheim#Spital#Beherbergungsbetrieb Typ a#Vollüberwachung#Risikogruppe 2