BSR 21-15 einfach erklärt: Rauch- und Wärmeabzug
Wann eine RWA nötig ist, was ein Leistungsnachweis ändert, und wann die Anlage zwingend automatisch über die Branddetektion anlaufen muss.

Rauch tötet vor dem Feuer, und er blendet die Einsatzkräfte, bevor er jemanden verletzt. Die BSR 21-15 regelt die Anlagen, die ihn abführen. Für alle, die mit Branddetektion arbeiten, ist sie besonders wichtig: Sie enthält eine der wenigen Stellen im Regelwerk, an denen eine automatische Ansteuerung durch die Brandmeldeanlage ausdrücklich verlangt wird.
Was regelt die BSR 21-15?
Sie regelt die Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, kurz RWA: wann sie nötig sind, wie sie ausgelegt werden und wie sie in Betrieb gesetzt werden. Sie greift damit direkt in die Brandfallsteuerungen ein, denn die Entrauchung ist in vielen Objekten die kritischste angesteuerte Einrichtung.
Der Aufbau ist einfacher, als das Thema vermuten lässt: Ziff. 3 beantwortet die Frage nach der Notwendigkeit, Ziff. 4 die Fragen zur Ausführung, darunter die Inbetriebsetzung in Ziff. 4.7.
Wann ist eine RWA nötig, und was heisst «Leistungsnachweis»?
Die Richtlinie unterscheidet in Ziff. 3 zwei Familien: Anlagen ohne Leistungsnachweis und Anlagen mit Leistungsnachweis. Die Unterscheidung ist keine Formalie, denn sie entscheidet später darüber, ob die Anlage automatisch anlaufen muss.
Ohne Leistungsnachweis kommen die Anlagen nach Ziff. 3.2 aus, die je nach Nutzung, Lage und Brandabschnittsfläche verlangt werden, dazu die weiteren Anlagen nach Ziff. 3.3: die Entrauchung vertikaler Flucht- und Rettungswege (Ziff. 3.3.1) und die Spüllüftung von vertikalen Flucht- und Rettungswegen in Gebäuden mit drei oder mehr Untergeschossen (Ziff. 3.3.2). Mit Leistungsnachweis arbeiten die Entrauchungsanlagen nach Ziff. 3.4: je nach Nutzung (Ziff. 3.4.1) sowie für Sicherheitstreppenhäuser und Schächte von Feuerwehraufzügen (Ziff. 3.4.2).
Ein Leistungsnachweis wird nach der Brandschutzrichtlinie «Nachweisverfahren im Brandschutz» geführt: Die Wirksamkeit der Anlage wird belegt, statt sich auf eine pauschale Ausführung zu stützen. Wo er verlangt ist, steigt entsprechend die Anforderung an die Ansteuerung.
Von Hand oder automatisch: wie wird eine RWA ausgelöst?
Jede RWA muss von Hand von einem im Brandfall sicheren Standort aus in Betrieb gesetzt werden können. An den Bedienungsstellen muss der Betriebszustand erkennbar sein: Betrieb, Störung, ausser Betrieb (Ziff. 4.7 Abs. 1). Bei Anlagen mit Leistungsnachweis kommt die automatische Inbetriebsetzung hinzu, und zwar zwingend.
Die Regel dahinter lohnt sich auswendig, weil sie in Ausschreibungen ständig verkürzt wird. Ziff. 4.7 baut sie in vier Absätzen auf.
| Anlage oder Situation | Was verlangt ist | Ziffer |
|---|---|---|
| Jede RWA | Inbetriebsetzung von Hand von einem im Brandfall sicheren Standort aus; an den Bedienungsstellen muss der Betriebszustand (Betrieb, Störung, ausser Betrieb) erkennbar sein | Ziff. 4.7 Abs. 1 |
| Jede RWA, je nach Brandschutzkonzept | Die Brandschutzbehörde kann zusätzlich eine automatische Inbetriebsetzung verlangen, zum Beispiel über eine Sprinkler- oder eine Brandmeldeanlage | Ziff. 4.7 Abs. 2 |
| RWA mit Leistungsnachweis für den Personenschutz | Automatische Inbetriebsetzung zwingend, durch eine Brandmeldeanlage | Ziff. 4.7 Abs. 3 |
| RWA mit Leistungsnachweis für den Sachwertschutz | Automatische Inbetriebsetzung zwingend, durch eine Brandmelde- oder eine Sprinkleranlage | Ziff. 4.7 Abs. 3 |
| RWA mit Leistungsnachweis, zusätzlich zur automatischen Auslösung | Sie müssen durch die Feuerwehr von Hand in Betrieb und ausser Betrieb gesetzt werden können | Ziff. 4.7 Abs. 3 |
| Bauten und Anlagen ohne Brandmelde- und ohne Sprinkleranlage | Die Ansteuerung der RWA mit Leistungsnachweis ist durch den Einbau von Brandmeldern sicherzustellen, welche mindestens den betroffenen Brandabschnitt überwachen | Ziff. 4.7 Abs. 4 |
Zwei Zeilen werden am häufigsten verkürzt. Die dritte und die vierte: Dient die Anlage dem Sachwertschutz, lässt die Richtlinie die Wahl zwischen Brandmelde- und Sprinkleranlage; dient sie dem Personenschutz, ist die Brandmeldeanlage vorgegeben. Ein Sprinkler allein genügt dort nicht.
Ebenso oft entfällt die zweite Zeile. Abs. 2 ist ein Kann der Brandschutzbehörde, kein Automatismus: Eine automatische Inbetriebsetzung über diesen Weg ergibt sich nicht von selbst, sondern nur, wenn die Behörde sie je nach Brandschutzkonzept verlangt.
Der Anhang zu Ziff. 4.7 präzisiert, wie die Ansteuerung nach Abs. 4 aussieht: Die Brandmelder dienen im betroffenen Brandabschnitt als Auslöseeinrichtung der RWA und sind auf eine Brandmeldezentrale aufzuschalten. Diese Zentrale ist nach der Brandschutzrichtlinie «Brandmeldeanlagen» zu planen, zu bauen und zu betreiben, mit Ausnahme der Alarmübermittlung an die öffentliche Feuermeldestelle. Diese Ausnahme wird regelmässig überlesen: Eine Auslöseeinrichtung für eine RWA verlangt für sich allein noch keine Alarmübermittlung an die öffentliche Feuermeldestelle.
Nicht zu verwechseln: Rauchschutz-Druckanlagen (RDA)
Für RDA gilt eine eigene Ziffer und eine andere Regel. RDA müssen von Brandmeldern gesteuert selbsttätig in Funktion treten und auch von Hand in Betrieb und ausser Betrieb gesetzt werden können (Ziff. 4.8 Abs. 2). Wird eine RDA von Hand in Betrieb gesetzt, darf sie zudem nur im Spülbetrieb wirken (Abs. 3). Die Abstufung von Ziff. 4.7 lässt sich also nicht auf eine RDA übertragen.
Was bedeutet das für die Steuermatrix?
Dass die Entrauchung nicht eine Zeile unter anderen ist, sondern eine mit einer normativen Herkunft. Wer eine Steuermatrix aufbaut, sollte für jede RWA festhalten, ob sie einen Leistungsnachweis hat und wem sie dient, weil daraus folgt, ob die automatische Ansteuerung eine Option oder eine Pflicht ist.
Drei Punkte, die in der Praxis Fehler erzeugen:
Die Zonentreue. Ein Ventilator darf nicht aus zwei Zonen gleichzeitig einen Ein- und einen Ausschaltbefehl erhalten. Das ist der klassische Widerspruch, den eine Matrix aufdecken muss, und in Tiefgaragen tritt er besonders häufig auf.
Die Abstimmung mit dem Brandabschnitt. Öffnende Rauchabzüge und schliessende Brandschutztüren beschreiben dieselbe Strategie; laufen sie gegeneinander, verliert die Entrauchung ihre Wirkung.
Die Handauslösung. Sie bleibt auch dann verlangt, wenn die Anlage automatisch anläuft, und bei RWA mit Leistungsnachweis kommt hinzu, dass die Feuerwehr die Anlage von Hand in Betrieb und ausser Betrieb setzen können muss (Ziff. 4.7 Abs. 3). Eine Matrix, die nur die automatische Kette dokumentiert, bildet die Anforderung der Ziff. 4.7 unvollständig ab.
Das Wichtigste in Kürze
- Ziff. 3 klärt die Notwendigkeit, Ziff. 4.7 die Inbetriebsetzung.
- Ohne Leistungsnachweis: Anlagen nach Ziff. 3.2, dazu die Entrauchung vertikaler Flucht- und Rettungswege (Ziff. 3.3.1) und die Spüllüftung bei drei oder mehr Untergeschossen (Ziff. 3.3.2).
- Mit Leistungsnachweis: je nach Nutzung (Ziff. 3.4.1) sowie Sicherheitstreppenhäuser und Schächte von Feuerwehraufzügen (Ziff. 3.4.2).
- Handauslösung von einem im Brandfall sicheren Standort, mit Anzeige des Betriebszustands an den Bedienungsstellen, ist immer verlangt (Ziff. 4.7 Abs. 1).
- Die Brandschutzbehörde kann je nach Brandschutzkonzept zusätzlich eine automatische Inbetriebsetzung verlangen (Abs. 2).
- Mit Leistungsnachweis läuft die Anlage zwingend automatisch an: über eine Brandmeldeanlage beim Personenschutz, über eine Brandmelde- oder Sprinkleranlage beim Sachwertschutz. Zusätzlich muss die Feuerwehr von Hand ein- und ausschalten können (Abs. 3).
- Fehlen Brandmelde- und Sprinkleranlage, ist die Ansteuerung über Brandmelder sicherzustellen, die mindestens den betroffenen Brandabschnitt überwachen (Abs. 4).
- RDA folgen Ziff. 4.8 und nicht Ziff. 4.7.
Amtliche Quellen
Die zitierten Ziffern stammen aus der Brandschutzrichtlinie BSR 21-15 «Rauch- und Wärmeabzugsanlagen», Ausgabe 01.01.2017, erhältlich als amtliches PDF der VKF und über das Portal der Brandschutzvorschriften:
- Ziff. 3.2, Ziff. 3.3.1 und Ziff. 3.3.2: Anlagen ohne Leistungsnachweis
- Ziff. 3.4.1 und Ziff. 3.4.2: Anlagen mit Leistungsnachweis
- Ziff. 4.7 Abs. 1 bis 4 sowie Anhang zu Ziff. 4.7: Betätigung und Auslösung
- Ziff. 4.8 Abs. 2 und Abs. 3: Rauchschutz-Druckanlagen (RDA)
Der Brandschutz wird über kantonales Recht angewendet: Die Behörde Ihres Kantons kann mehr verlangen, und das für Ihr Objekt bewilligte Brandschutzkonzept geht jeder allgemeinen Regel vor. Dieser Artikel fasst die Richtlinie zusammen und ersetzt sie nicht; der amtliche Text ist bei der VKF zu beziehen.
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Aktualisiert am 12. August 2026. Referenzen: BSR 21-15 «Rauch- und Wärmeabzugsanlagen», BSE 108-15, SES-Richtlinie BMA (Ausgabe 01.07.2021).