Der Unterhalt ist keine Option
Die SES-Richtlinie «Brandmelde- und Alarmanlage» (Ausgabe 01.07.2021) widmet ihr Kapitel 12 der Sicherstellung der Betriebsbereitschaft, für neue wie bestehende Anlagen. Die Ausgangsverantwortung ist klar: Der Eigentümer oder Betreiber muss die Funktionsfähigkeit der BMA durch eine angemessene Wartung sicherstellen (Ziff. 12.1). Wartungs- und Reparaturarbeiten sind einer VKF-anerkannten Fachfirma für das betreffende System zu übertragen und vertraglich zu regeln. Die Fachfirma instruiert den Betreiber über seine Anlage; der Betreiber informiert seinerseits sein Personal periodisch.
Drei Stufen des Unterhalts
- Funktions- und Sichtkontrollen (Ziff. 12.5): regelmässig, vor Ort, durch die Fachfirma oder eine instruierte, kompetente Person; die Sichtkontrollen führt vorzugsweise der Betreiber selbst durch. Umfang und Häufigkeit richten sich nach Tabelle 10 der Richtlinie.
- Wartung (Ziff. 12.6.1): vor Ort, mindestens einmal pro Jahr, durch die Fachfirma, mit vollständiger Kontrolle des Systems.
- Melderrevision (Ziff. 12.6.2): Austausch oder Werksrevision in festen Intervallen, mit sorgfältiger Reinigung der Messkammer und Wiederherstellung der ursprünglichen Ansprechschwelle.
Was die jährliche Wartung umfasst
Tabelle 11 der Richtlinie listet die Mindestaktivitäten. Zu den wichtigsten gehören: einen Melder pro Meldelinie (auf Test) und alle Handfeuermelder auslösen, die Alarmübermittlung an die offizielle Alarmempfangsstelle testen, die Alarmierungseinrichtungen im Notstrombetrieb prüfen (Hörbarkeit von mindestens 65 dB), die Akkumulatoren testen, die Feuerwehr-Einsatzpläne kontrollieren und das Kontrollbuch nachführen.
Ein Detail, das oft überrascht: Im Rahmen der Wartung werden die Brandfallsteuerungen nur alle 2 Jahre getestet, bis zur Schnittstelle des Systems und gemäss der vordefinierten Brandfallsteuermatrix. Ebenfalls konkret: Führen die Arbeiten zu Unterbrüchen der Anlage, muss der Betreiber schriftlich mindestens 3 Tage im Voraus informiert werden, damit er die Ersatzmassnahmen organisieren kann.
Melderrevision: 6 oder 8 Jahre
Tabelle 12 legt die maximale Betriebsdauer der Rauchmelder bis zur Werksrevision oder zum Austausch fest:
- punktförmiger Melder ohne Selbstüberwachung: 6 Jahre;
- punktförmiger Melder mit Selbstüberwachung: 8 Jahre (gilt auch für Funkenmelder);
- Rauchdetektion durch Ansaugsysteme: 8 Jahre.
Wärmemelder werden je nach Umgebungseinflüssen und Verschmutzung ersetzt; andere Detektionsprinzipien (etwa CO-Sensoren) folgen den Herstellerangaben.
Störungen: die 24-Stunden-Regel
Eine Störung wartet nicht auf den nächsten Jahresbesuch. Die Richtlinie regelt die Reaktion präzise (Ziff. 12.2): Eine Störung muss innert 3 bis 5 Minuten quittiert werden, andernfalls wird sie automatisch an eine ständig besetzte Stelle übermittelt; ihre Behebung muss innert 24 Stunden eingeleitet werden. Die Fachfirma muss über eine Wartungsorganisation verfügen, die diese Frist halten kann (Ziff. 12.7).
Während einer Störung oder Abschaltung, auch einer kurzen, sind kompensatorische Sicherheitsmassnahmen zu treffen. Dauert die Einschränkung länger als 24 Stunden, übermittelt der Betreiber das VKF-Formular «Ausserbetriebsetzung / Inbetriebsetzung von Brandmeldeanlagen» der Brandschutzbehörde und der Feuerwehr (Ziff. 12.4).
Integraltests: alle 2, 4 oder 6 Jahre
Die jährliche Wartung ersetzt den Integraltest nicht. Die Brandschutzerläuterung BSE 108-15 (Ziff. 7.4) macht Eigentümer und Betreiber dafür verantwortlich, periodische Integraltests durchzuführen und zu dokumentieren, je nach Risikokategorie:
- Kategorie 1 (hohes Risiko): mindestens alle 2 Jahre, für Gebäude mit Rauch- und Wärmeabzugsanlagen mit Leistungsnachweis und Überdruckanlagen;
- Kategorie 2 (mittleres Risiko): mindestens alle 4 Jahre, namentlich für Beherbergungsbetriebe der Typen [a] und [b];
- Kategorie 3 (geringes Risiko): mindestens alle 6 Jahre für die übrigen Gebäude.
Wer macht was, kurz gefasst
Der Betreiber garantiert den dauernden Betrieb, bezeichnet eine kompetente Person, führt das Kontrollbuch und trifft die Ersatzmassnahmen. Die Fachfirma führt Kontrollen und Wartung unter Vertrag aus und greift bei Störungen innert 24 Stunden ein. Die Behörde behält über die periodischen Kontrollen die Aufsicht. Zwischen jährlicher Wartung, Revisionen nach 6 oder 8 Jahren und Integraltests alle 2, 4 oder 6 Jahre ist das grösste Risiko nicht, etwas falsch zu machen: Es ist, eine Frist zu verpassen.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Wartung der BMA erfolgt vor Ort mindestens einmal pro Jahr, durch eine VKF-anerkannte Fachfirma, unter Vertrag (SES-Richtlinie Ziff. 12.6.1).
- Melderrevision: 6 Jahre ohne Selbstüberwachung, 8 Jahre mit Selbstüberwachung oder bei Ansaugsystemen (Tabelle 12).
- Eine Störung muss innert 24 Stunden angegangen werden; dauert der Ausfall länger als 24 Stunden, geht das VKF-Formular an die Behörde (Ziff. 12.2 und 12.4).
- Periodische Integraltests alle 2, 4 oder 6 Jahre je nach Risikokategorie (BSE 108-15 Ziff. 7.4).
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Dieser Artikel dient der Information und ersetzt weder die anwendbaren Richtlinien noch die Beurteilung der zuständigen Behörde. Referenzen: SES-Richtlinie «Brandmelde- und Alarmanlage» (Ausgabe 01.07.2021, Kapitel 12) und Brandschutzerläuterung VKF 108-15.