Sicherheitsbeleuchtung der Fluchtwege: was die Schweiz verlangt
Wie viel Lux, wie lange, wie oft kontrolliert: die Schweizer Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung, Zahl für Zahl und Ziffer für Ziffer.

Ein Gebäude, das seine Speisung verliert, verliert auch sein Licht. Geschieht das während einer Evakuierung, wird der Fluchtweg zu einem dunklen Korridor, den niemand auswendig kennt. Genau darauf antwortet die Sicherheitsbeleuchtung, und die Schweizer Regelung behandelt sie mit präzisen Zahlen: eine Beleuchtungsstärke, eine Dauer, eine Kontrollhäufigkeit.
Was ist die Sicherheitsbeleuchtung?
Sie übernimmt bei einem Netzausfall die Rolle der normalen Beleuchtung, damit die Anwesenden den Fluchtweg sehen und begehen können. Sie bildet ein Paar mit der Kennzeichnung der Ausgänge: Die eine zeigt, wohin man geht, die andere macht es sichtbar.
Die BSR 17-15 behandelt die drei Themen gemeinsam, und das ist kein Zufall: Kennzeichnung der Fluchtwege, Sicherheitsbeleuchtung und Sicherheitsstromversorgung bilden eine einzige Kette. Ein perfekt platziertes Schild nützt im Dunkeln nichts, und eine einwandfreie Leuchte nützt nichts, wenn ihre Batterie leer ist.
Ist sie Pflicht, und wo genau?
Der Grundsatz steht in einem Satz: «Je nach Personenbelegung und Nutzung sind Bauten, Anlagen oder Brandabschnitte mit ausreichend dimensionierten Kennzeichnungen von Fluchtwegen und Ausgängen sowie mit Sicherheitsbeleuchtungen und Stromversorgungen für Sicherheitszwecke auszurüsten» (Ziffer 2.1). Diese Ziffer setzt den Grundsatz, sie sagt aber nicht, was in Ihrem Objekt zu installieren ist.
Das Detail steht in Ziffer 2.2, «Anforderungen für bestimmte Nutzungen und Gebäudearten», und gliedert sich in vier Fälle. Genau deren Unterschiede gehen verloren, wenn man die Richtlinie aus dem Gedächtnis zitiert.
| Nutzung | Kennzeichnung der Ausgänge und Fluchtwege | Sicherheitsbeleuchtung | Referenz |
|---|---|---|---|
| Büro-, Industrie- und Gewerbebauten, Schulbauten, unterirdische Schutzbauten, Hochhäuser | Rettungszeichen | In Fluchtwegen | Ziffer 2.2.1 Abs. 1 und 2 |
| Beherbergungsbetriebe | Sicherheitsbeleuchtete Rettungszeichen | In Fluchtwegen; bei Beherbergungsbetrieben [c] entscheidet die Brandschutzbehörde über die Notwendigkeit | Ziffer 2.2.2 Abs. 1 bis 3 |
| Parkings | Sicherheitsbeleuchtete Rettungszeichen | In Fluchtwegen, auch in den Fluchtwegen im Raum, zum Beispiel im Bereich von Fahrgassen | Ziffer 2.2.3 Abs. 1 bis 3 |
| Räume mit grosser Personenbelegung, Verkaufsgeschäfte | Sicherheitsbeleuchtete Rettungszeichen, dauernd eingeschaltet, solange Personen anwesend sind | In Räumen und Fluchtwegen | Ziffer 2.2.4 Abs. 1 bis 3 |
Zwei Unterschiede lohnen sich zu merken. In einem Büro- oder Industriebau muss die Kennzeichnung der Ausgänge nicht beleuchtet sein, in einem Beherbergungsbetrieb, einem Parking oder einem Verkaufsgeschäft schon. Und in Räumen mit grosser Personenbelegung sowie in Verkaufsgeschäften hört die Sicherheitsbeleuchtung nicht bei den Fluchtwegen auf: Sie ist auch in den Räumen selbst verlangt.
Welche Beleuchtungsstärke, welche Dauer, welche Kontrollen?
Die Zahlen sind wenige, aber jede hat einen genauen Geltungsbereich. Und genau der geht verloren, wenn man sie einzeln zitiert.
| Anforderung | Wert | Genauer Geltungsbereich | Referenz |
|---|---|---|---|
| Mindestbeleuchtungsstärke | 1 Lux | Sicherheitsbeleuchtung in Fluchtwegen. Die Beleuchtung muss am Boden und auf dem ganzen Weg bis ins Freie ausreichen (Ziffer 3.2.3 Abs. 1) | Ziffer 3.2.4 |
| Mindestbetriebsdauer | 30 Minuten | Im von der Brandschutzbehörde festgelegten Bereich, bei Störung der normalen künstlichen Beleuchtung | Ziffer 3.2.1 Abs. 2 |
| Kontrolle der Sicherheitsbeleuchtung | Nach Herstellerangaben, mindestens zwei Mal jährlich, während der erforderlichen Betriebsdauer | Pflicht | Ziffer 4.3 Abs. 1 |
| Sicherheitsleuchten mit Statusanzeige | Eine jährliche Kontrolle genügt | Erleichterung zur vorherigen Zeile, keine zusätzliche Anforderung | Ziffer 4.3 Abs. 1 |
| Kontrolle der Sicherheitsstromversorgung | Jährlich unter Last, durch geeignetes, instruiertes Personal nach Herstellerangaben | Pflicht | Ziffer 4.3 Abs. 2 |
| Ladezustand der Akkus | Jährlich | Pflicht | Ziffer 4.3 Abs. 3 |
| Betriebsbereitschaft der Stromerzeugungsaggregate | Monatlich | Pflicht | Ziffer 4.3 Abs. 3 |
Zwei Lesarten verdienen Betonung. Erstens sind die 30 Minuten ein regulatorisches Minimum, kein Planungsziel, und die Richtlinie knüpft sie an den von der Brandschutzbehörde festgelegten Bereich: Bei einem Gebäude, dessen vollständige Evakuierung länger dauert oder dessen Rettungskräfte Anfahrtszeit brauchen, ist die Bemessung auf das strikte Minimum eine diskutable Wahl. Zweitens halbiert sich die Kontrollhäufigkeit bei Sicherheitsleuchten mit Statusanzeige, was die Betriebskosten über die Lebensdauer des Gebäudes verändert.
Ein Wort zum «1 Lux»: Der Wert gilt für die Sicherheitsbeleuchtung in Fluchtwegen, nicht als einheitliches Niveau für das ganze Gebäude. Die benachbarte Ziffer hält fest, dass die Beleuchtung am Boden und auf dem ganzen Weg bis ins Freie ausreichen muss, was ebenso sehr eine Anforderung an die Durchgängigkeit ist wie an das Niveau.
Sicherheitsbeleuchtung oder Notbeleuchtung?
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden «Notbeleuchtung» und «Sicherheitsbeleuchtung» oft vermischt. In einem Pflichtenheft sind die genaue Terminologie und die Definitionen der für das Projekt anwendbaren Vorschriften und Normen zu verwenden.
Nicht verwechseln sollte man die Sicherheitsbeleuchtung dagegen mit der Kennzeichnung der Ausgänge, zwei getrennte Leistungen derselben Richtlinie, und mit der Sicherheitsstromversorgung, in der Richtlinie als Stromversorgung für Sicherheitszwecke bezeichnet, die eine eigene Ziffer hat (Ziffer 3.3).
Wo steht das technische Detail?
In den Beleuchtungsnormen, nicht in der Brandschutzrichtlinie. Die BSR 17-15 legt Pflicht, Niveau und Dauer fest; Bemessung, Platzierung der Leuchten und photometrische Überprüfung richten sich nach SN EN 1838 und SNR 19900, die das amtliche Verzeichnis «Weitere Bestimmungen» (40-15) dieser Richtlinie zuordnet.
Dieser Artikel gibt deren Inhalt nicht wieder, er ist urheberrechtlich geschützt und beim Normenorganismus zu beziehen. Für ein Projektgespräch bleibt festzuhalten: Der Verweis auf die BSR 17-15 genügt für die Pflicht, nicht für die Planung. Wer eine Sicherheitsbeleuchtung bemisst, arbeitet mit den Beleuchtungsnormen in der Hand.
Welche Fehler sieht man am häufigsten?
Drei kehren im Betrieb regelmässig wieder.
Der erste ist die vergessene Kontrolle. Zweimal jährlich ist keine schwere Auflage, aber eine ohne jedes Warnsignal: Eine Leuchte mit toter Batterie sieht exakt gleich aus wie eine funktionsfähige, solange das Netz steht.
Der zweite ist die bauliche Änderung. Eine zusätzliche Trennwand, eine zugestellte Tür, ein unterteilter Raum, und der Fluchtweg ist nicht mehr jener, für den die Beleuchtung bemessen wurde. Die Leuchte hat sich nicht bewegt, der Weg schon.
Der dritte ist die Sicherheitsstromversorgung als Nebensache. Sie hat ihr eigenes Kontrollregime, jährlich und unter Last, gerade weil eine Prüfung ohne Last über eine müde Batterie nichts aussagt.
Das Wichtigste in Kürze
- Ob und wie ausgerüstet werden muss, hängt von der Nutzung ab: Der Grundsatz steht in Ziffer 2.1, die anwendbaren Bestimmungen in den Ziffern 2.2.1 bis 2.2.4 der BSR 17-15.
- In Beherbergungsbetrieben, Parkings und Verkaufsgeschäften müssen die Rettungszeichen sicherheitsbeleuchtet sein; in Büro-, Industrie-, Gewerbe- und Schulbauten genügen Rettungszeichen (Ziffern 2.2.1 bis 2.2.4).
- 1 Lux in Fluchtwegen (Ziffer 3.2.4) und mindestens 30 Minuten im von der Brandschutzbehörde festgelegten Bereich (Ziffer 3.2.1 Abs. 2).
- Kontrolle mindestens zwei Mal jährlich, einmal jährlich bei Sicherheitsleuchten mit Statusanzeige (Ziffer 4.3 Abs. 1); Sicherheitsstromversorgung jährlich unter Last (Abs. 2); Akkus jährlich, Stromerzeugungsaggregate monatlich (Abs. 3).
- Im allgemeinen Sprachgebrauch werden Not- und Sicherheitsbeleuchtung oft vermischt; für das Pflichtenheft gelten die Definitionen der anwendbaren Texte.
- Die technische Bemessung erfolgt mit SN EN 1838 und SNR 19900, nicht mit der Richtlinie allein.
Offizielle Quellen
- VKF-Brandschutzrichtlinie 17-15 «Kennzeichnung von Fluchtwegen, Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung» (PDF deutsch): Ziffer 2.1 und Ziffern 2.2.1 bis 2.2.4, Ziffer 3.2.1 Abs. 2, Ziffer 3.2.4, Ziffer 4.3 Abs. 1 bis 3.
- Französische Fassung der Brandschutzrichtlinie 17-15 (PDF): dieselben Bestimmungen in der französischen Fassung.
- Amtliches Portal der Brandschutzvorschriften VKF: geltende Ausgabe und Verzeichnis «Weitere Bestimmungen» (40-15) mit SN EN 1838 und SNR 19900.
Der Brandschutz wird über kantonales Recht angewendet: Die Behörde Ihres Kantons kann mehr verlangen als diese Mindestwerte, und das für Ihr Objekt bewilligte Brandschutzkonzept geht jeder allgemeinen Regel vor.
Aktualisiert am 12. August 2026. Dieser Artikel dient zu Informationszwecken. Bei spezifischen Fragen zu Ihrer Anlage wenden Sie sich an Ihr Brandschutzbüro.