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Sicherheitsbeleuchtung

Die Beleuchtung, die bei Netzausfall übernimmt, damit die Fluchtwege begehbar bleiben. Mindestens 1 Lux am Boden und 30 Minuten Betriebsdauer.

Definition

Die Sicherheitsbeleuchtung übernimmt bei einem Netzausfall die Rolle der normalen Beleuchtung, damit die Anwesenden den Fluchtweg sehen und begehen können. Sie ist untrennbar mit der Kennzeichnung der Ausgänge verbunden, die dieselbe Richtlinie behandelt: Die eine zeigt, wohin man geht, die andere macht es sichtbar.

Umgangssprachlich ist auch von Notbeleuchtung die Rede. Der in der Schweizer Regelung verwendete Begriff ist Sicherheitsbeleuchtung.

Was die Richtlinie verlangt

  • Ausgänge und Fluchtwege sind mit einer Rettungszeichenkennzeichnung zu versehen, und in den Fluchtwegen ist eine Sicherheitsbeleuchtung zu installieren (Ziff. 2.1).
  • Die Mindestbeleuchtungsstärke auf den Fluchtwegen beträgt 1 Lux am Boden, und die Beleuchtung muss mindestens 30 Minuten funktionieren (Ziff. 3).
  • Für bestimmte Nutzungen, etwa Beherbergungsbetriebe des Typs [c], entscheidet die Brandschutzbehörde über die erforderlichen Einrichtungen (Ziff. 2.1).

Die Kontrollen

Die Sicherheitsbeleuchtung wird nach den Angaben des Herstellers kontrolliert, mindestens jedoch zweimal jährlich während der vorgeschriebenen Betriebsdauer. Eine jährliche Kontrolle genügt bei Leuchten mit einer Anzeige des Betriebszustands (Ziff. 4.3 Abs. 1). Die Sicherheitsstromversorgungen werden jährlich unter Last kontrolliert (Ziff. 4.3 Abs. 2).

Normative Referenzen

  • BSR 17-15, Ziff. 2.1 (Pflicht), Ziff. 3 (Beleuchtungsstärke und Dauer), Ziff. 3.3 (Sicherheitsstromversorgung), Ziff. 4.3 (Kontrollen)
  • Die technische Bemessung richtet sich nach den Beleuchtungsnormen SN EN 1838 und SNR 19900, deren Inhalt hier nicht wiedergegeben wird.

Informativer, von sdai.ch verfasster Inhalt. Keine Verbindlichkeit gegenüber VKF, SES oder SIA: Massgebend sind allein die offiziellen Texte.