Definition
Die Sicherheitsbeleuchtung erfüllt bei Ausfall der Normalbeleuchtung die vorgesehenen Funktionen, damit Anwesende den Fluchtweg erkennen und begehen können. Pflicht und Umfang richten sich nach Nutzung, Tabelle in Ziff. 2.2 der BSR 17-15 und genehmigtem Projekt; sie gelten nicht pauschal für jeden Fluchtweg.
Umgangssprachlich ist auch von Notbeleuchtung die Rede. Der in der Schweizer Regelung verwendete Begriff ist Sicherheitsbeleuchtung.
Was die Richtlinie verlangt
- Kennzeichnung und Beleuchtung sind nach Nutzung und Tabelle in Ziff. 2.2 zu bestimmen; die Behörde kann die erforderliche Ausrüstung im Projekt konkretisieren.
- Die Mindestbeleuchtungsstärke auf den Fluchtwegen beträgt 1 Lux am Boden, und die Beleuchtung muss mindestens 30 Minuten funktionieren (Ziff. 3).
- Für bestimmte Nutzungen, etwa Beherbergungsbetriebe des Typs [c], entscheidet die Brandschutzbehörde über die erforderlichen Einrichtungen (Ziff. 2.1).
Die Kontrollen
Die Sicherheitsbeleuchtung wird nach den Angaben des Herstellers kontrolliert, mindestens jedoch zweimal jährlich während der vorgeschriebenen Betriebsdauer. Eine jährliche Kontrolle genügt bei Leuchten mit einer Anzeige des Betriebszustands (Ziff. 4.3 Abs. 1). Die Sicherheitsstromversorgungen werden jährlich unter Last kontrolliert (Ziff. 4.3 Abs. 2).
Normative Referenzen
- BSR 17-15, Ziff. 2.1 (Pflicht), Ziff. 3 (Beleuchtungsstärke und Dauer), Ziff. 3.3 (Sicherheitsstromversorgung), Ziff. 4.3 (Kontrollen)
- Die technische Bemessung richtet sich nach den Beleuchtungsnormen SN EN 1838 und SNR 19900, deren Inhalt hier nicht wiedergegeben wird.
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