Schnell und sicher ins Freie: das Prinzip
Die Brandschutzrichtlinie BSR 16-15 «Flucht- und Rettungswege» regelt Anordnung, Bemessung und Ausführung der Fluchtwege in der Schweiz. Ihr Grundsatz passt in einen Satz (Ziff. 2.1): Fluchtwege müssen jederzeit rasch und sicher benutzbar sein. Drei Faktoren bestimmen die Anforderungen: die Nutzung, die Geometrie des Gebäudes und die Personenbelegung.
Eine zweite Grundregel geht im Betrieb oft vergessen: Fluchtwege dürfen als Verkehrswege dienen, müssen aber jederzeit frei bleiben und dürfen ausserhalb der Nutzungseinheit keinem anderen Zweck dienen (Ziff. 2.2). Der Korridor, der als Lagerfläche herhält, ist kein Ordnungsdetail: Er ist ein Mangel.
Wie viele Treppen? Die 900-m²-Regel
Die Zahl der vertikalen Fluchtwege hängt von der Geschossfläche, der Fluchtweglänge und der Personenbelegung ab (Ziff. 2.4.1). Reicht die ebenerdige Flucht ins Freie nicht aus, gilt als Minimum (Ziff. 2.4.2):
- Geschossfläche bis 900 m²: mindestens ein vertikaler Fluchtweg;
- mehr als 900 m²: mindestens zwei;
- Räume mit mehr als 100 Personen: mindestens zwei vertikale Fluchtwege.
Jeder vertikale Fluchtweg muss an einen sicheren Ort im Freien führen; gibt es mehrere, müssen sie unabhängig voneinander dorthin führen.
Fluchtweglänge: 35 m oder 50 m
Die Gesamtlänge eines Fluchtwegs ist begrenzt (Ziff. 2.4.3):
- auf 35 m, wenn er zu einem einzigen vertikalen Fluchtweg oder einem einzigen Ausgang an einen sicheren Ort im Freien führt;
- auf 50 m, wenn er zu mindestens zwei voneinander entfernten vertikalen Fluchtwegen oder Ausgängen führt.
Innerhalb derselben Nutzungseinheit darf der Weg 35 m nicht überschreiten (Ziff. 2.4.4). Die Messweise zählt so viel wie der Wert selbst (Ziff. 2.3): in der Nutzungseinheit in gerader Linie, im Korridor entlang des tatsächlichen Wegs, Zwischenwände eingerechnet; der Abstieg über Treppen wird nicht gemessen.
Mindestbreiten: 1,2 m für Wege, 0,9 m für Türen
Die Referenzwerte der Ziff. 2.4.5:
- horizontale Fluchtwege: Mindestbreite 1,2 m;
- geradläufige Treppen und Podeste: 1,2 m; Wendeltreppen: 1,5 m mit einer inneren Auftrittsbreite von mindestens 0,15 m;
- Durchgangsbreite der Türen: mindestens 0,9 m;
- Durchgangshöhe: 2,0 m bei Türen, 2,1 m bei horizontalen Fluchtwegen.
Die geforderte Breite hängt von der Personenbelegung ab: Massgebend ist der Raum mit der grössten Personenzahl. Über 200 Personen werden die Ausgänge anteilig bemessen: 0,6 m je 100 Personen bei ebenerdigen Ausgängen, 0,6 m je 60 Personen bei Treppenausgängen (Ziff. 2.4.7).
Wie viele Ausgänge braucht ein Raum?
Ziff. 2.4.6 staffelt die Zahl der Ausgänge nach der Belegung: bis 50 Personen genügt ein Ausgang von 0,9 m; bis 100 Personen zwei Ausgänge; bis 200 Personen drei Ausgänge von 0,9 m oder zwei Ausgänge von 0,9 m und 1,2 m; darüber mehrere Ausgänge von je mindestens 1,2 m.
Türen, die in Fluchtrichtung öffnen
Türen müssen in Fluchtrichtung öffnen, ausgenommen Türen von Räumen mit nicht mehr als 20 Personen (Ziff. 2.5.5). Sie müssen sich jederzeit rasch und ohne Hilfsmittel öffnen lassen, und die Feuerwehr muss Türen von Rettungswegen von aussen öffnen können.
Aufgepasst: Kapitel 3 der Richtlinie passt diese Anforderungen je nach Nutzung an. Wohnungstüren müssen nicht zwingend in Fluchtrichtung öffnen, in Kinderkrippen ist der Weg innerhalb der Nutzungseinheit auf 20 m begrenzt, und Verkaufsgeschäfte oder Räume mit grosser Personenbelegung haben eigene Breitenregeln. Der Reflex: zuerst die allgemeinen Anforderungen prüfen, dann Ziffer 3 für die betroffene Nutzung.
Die Verbindung zur Branddetektion
Fluchtwege stehen nicht für sich allein. Offen gehaltene Brandschutztüren in Fluchtwegen werden von der Detektion geschlossen; horizontale Fluchtwege von mehr als 50 m sind durch Brandschutzabschlüsse zu unterteilen (Ziff. 2.5.3); Kennzeichnung und Sicherheitsbeleuchtung richten sich nach der Richtlinie BSR 17-15. Auf den Brandmeldeplänen liest sich das alles zusammen: der Wert eines kohärenten Dossiers, von der Installationspflicht bis zum Betrieb.
Das Wichtigste in Kürze
- Bis 900 m² Geschossfläche: ein vertikaler Fluchtweg; darüber mindestens zwei (BSR 16-15 Ziff. 2.4.2).
- Gesamte Fluchtweglänge: 35 m zu einem einzigen Ausgang, 50 m zu zwei entfernten Ausgängen (Ziff. 2.4.3).
- Mindestbreiten: 1,2 m für Fluchtwege, 0,9 m Durchgang bei Türen (Ziff. 2.4.5).
- Türen öffnen in Fluchtrichtung, ausser in Räumen mit höchstens 20 Personen (Ziff. 2.5.5).
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Dieser Artikel dient der Information und ersetzt weder die anwendbaren Richtlinien noch die Beurteilung der zuständigen Behörde. Referenz: Brandschutzrichtlinie VKF 16-15 «Flucht- und Rettungswege».