Warum eine BMA nie ohne Strom fällt
Eine Branddetektion, die mit dem Stromnetz erlischt, wäre eine Scheinsicherheit: Ausfälle treten oft gleichzeitig mit einem Schadenfall auf. Die SES-Richtlinie verlangt deshalb eine strikte Versorgungskontinuität, dimensioniert, um weit über das Ereignis hinaus zu halten. Es ist ein unscheinbarer technischer Aspekt, doch er garantiert, dass Zentrale, Melder und Brandfallsteuerungen funktionsfähig bleiben, wenn alles andere ausfällt.
Haupt- und Notstromversorgung
Die Grundregel (SES-Richtlinie Ziff. 9.2 Abs. 1): Eine Branddetektion braucht eine Hauptstromversorgung und eine Notstromversorgung. Das Stromnetz dient als Hauptversorgung; eine wiederaufladbare Batterie dient als Notversorgung. Kein anlagenfremdes Gerät darf an diese Versorgung angeschlossen werden (ausser den dem Brandschutz dienenden Geräten).
Der Netzanschluss erfolgt über eine eigene Schutzeinrichtung (einen eigenen Leitungsschutzschalter), gekennzeichnet mit «Brandmeldeanlage» (Ziff. 9.2 Abs. 3), damit ein Ausfall anderswo im Gebäude oder ein Wartungseingriff die Detektion nie versehentlich vom Strom trennt.
Autonomie: 12 Stunden, plus 30 Minuten Alarm
Wie lange muss die Batterie halten? Die Richtlinie ist beziffert (SES-Richtlinie Ziff. 9.2 Abs. 2): Die Akkumulatoren sind so dimensioniert, dass sie den vollständigen Betrieb der Anlage, ohne Alarm, während 12 Stunden sicherstellen. Und während dieser 12 Stunden muss das System zusätzlich die Alarmierungseinrichtungen während 30 Minuten speisen können.
| Autonomieanforderung (SES-Richtlinie Ziff. 9.2) | Wert |
|---|
| Betrieb ohne Alarm | 12 Stunden |
| Alarmierungseinrichtungen (in den 12 h enthalten) | 30 Minuten |
| Entfernte Standorte (Wartung > 100 km oder > 2 h) | 24 Stunden |
Der Fall entfernter Standorte
Die Autonomie steigt auf 24 Stunden (statt 12), wenn der Wartungsweg der zuständigen VKF-anerkannten Installationsfirma 100 km oder 2 Stunden übersteigt (SES-Richtlinie Ziff. 9.2 Abs. 2). Die Logik ist einfach: Je länger der Einsatz zum Eintreffen braucht, desto länger muss die Reserve halten.
Die Batterie dimensionieren: eine Rechnung, keine Schätzung
Die Richtlinie gibt sogar das Rechenbeispiel (SES-Richtlinie Ziff. 9.2 Abs. 2). Für ein System mit 12 Stunden voller Autonomie, mit 5 A Ruhestrom und 2 A Alarmstrom:
(12 h x 5 A) + (0,5 h x 2 A) = 61 Ah
Diese Bezifferung verhindert das Ungefähre: Eine unterdimensionierte Batterie gibt ein falsches Sicherheitsgefühl, und eine alternde Batterie verliert an Kapazität. Es ist einer der über die ganze Lebensdauer der Anlage geprüften Punkte (siehe periodische Kontrollen BSE 108-15).
Verkabelung: getrennte, überwachte, EN-54-4-konforme Leitungen
Versorgung und Übermittlung dulden keine Improvisation. Die Richtlinie verlangt getrennte und feste elektrische Leitungen oder gleichwertige Übermittlungswege (SES-Richtlinie Ziff. 10.1 Abs. 1). Alle diese Wege werden auf Kurzschluss und Unterbruch überwacht, und jede Störung wird vor Ort gemeldet und an eine ständig besetzte Stelle übermittelt (Ziff. 10.1 Abs. 4). Auf kritischen Stromkreisen verwendet man Kabel mit Funktionserhalt, die ihre Aufgabe während des Brandes weiter erfüllen.
Schliesslich muss die gesamte Stromversorgung gemäss der Norm EN 54-4 ausgeführt sein (SES-Richtlinie Ziff. 9.2 Abs. 4). Diese Anforderungen werden bei der Abnahme und Inbetriebnahme geprüft, wo namentlich das Verhalten bei Netzausfall getestet wird, und finden sich anschliessend in der Brandfallsteuermatrix für die gespeisten Organe wieder.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine BMA hat eine Haupt- (Netz) und eine Notstromversorgung (Batterie), an einem eigenen Schutzschalter (SES-Richtlinie Ziff. 9.2).
- Die Autonomie beträgt 12 Stunden ohne Alarm, davon 30 Minuten für die Alarmierungseinrichtungen; 24 Stunden bei entfernter Wartung.
- Die Batterie wird durch Rechnung dimensioniert (Normbeispiel: 61 Ah), nicht durch Schätzung.
- Die Wege sind getrennt, fest und überwacht; die Versorgung ist EN-54-4-konform.
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Dieser Artikel dient der Information und ersetzt weder die anwendbaren Richtlinien noch die Beurteilung der zuständigen Behörde. Referenz: SES-Richtlinie «Brandmelde- und Alarmanlage» (Ausgabe 01.07.2021, Kap. 9 und 10) und Norm EN 54-4.