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NORMES

BSR 19-15 einfach erklärt: Sprinkleranlagen in der Schweiz

Wann eine Sprinkleranlage verlangt wird, welche Kontrollen dazugehören und wie sich Sprinkler und Branddetektion die Arbeit teilen.

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BSR 19-15 einfach erklärt: Sprinkleranlagen in der Schweiz

Sprinkler und Branddetektion werden oft gegeneinander ausgespielt, als müsste man sich für eines entscheiden. Im Schweizer Regelwerk stehen sie nebeneinander, mit klar verteilten Rollen: Die eine Anlage meldet und steuert an, die andere wirkt auf den Brandherd. Die BSR 19-15 regelt die zweite.

Was regelt die BSR 19-15?

Sie regelt die Sprinkleranlagen: wann sie nötig sind, wie sie ausgeführt werden und wie sie unterhalten und kontrolliert werden. Sie ist damit das Gegenstück zur BSR 20-15 für die Branddetektion, mit demselben Aufbau: zuerst die Notwendigkeit, dann die Ausführung, dann der Betrieb.

Wann ist eine Sprinkleranlage Pflicht?

Ausgerüstet werden müssen namentlich Verkaufsgeschäfte mit Brandabschnitten über 2'400 m² (Ziff. 2.2.2), dazu weitere risikobehaftete Nutzungen, welche die Richtlinie bezeichnet. Die Notwendigkeit kann sich ausserdem aus einem Entscheid der Brandschutzbehörde ergeben.

Die Logik gleicht jener der Branddetektion: Es gibt Schwellen, die sich aus Nutzung und Fläche ergeben, und daneben einen Ermessensbereich der Behörde. Wer ein Projekt beurteilt, klärt deshalb beide Wege ab, den Schwellenwert und den Behördenentscheid im Baubewilligungsverfahren.

Die Schwellen für Einstellräume und Garagen

Ziff. 2.2.4 ist der zahlenreichste Teil der Richtlinie und zugleich der am häufigsten falsch zitierte, weil die Schwelle nicht allein von der Fläche abhängt, sondern zuerst von der Art des Einstellraums.

Art des EinstellraumsSchwelle für die AusrüstungGrundlage
Unterirdischer Einstellraum, ein- oder mehrgeschossigBrandabschnittsfläche je Geschoss über 4'800 m²Ziff. 2.2.4 Abs. 1
Unterirdischer Einstellraum, mehrgeschossig, mit offenen VerbindungenBrandabschnittsfläche über 2'400 m²Ziff. 2.2.4 Abs. 1
Oberirdischer geschlossener EinstellraumBrandabschnittsfläche über 4'800 m²Ziff. 2.2.4 Abs. 2
Oberirdischer teilweise offener Einstellraum (Umfassungswände mit mindestens 25 % nicht verschliessbaren Öffnungen), ein- oder mehrgeschossigBrandabschnittsfläche je Geschoss über 9'600 m²; offene Verbindungen sind zulässigZiff. 2.2.4 Abs. 2
Mechanischer oder automatischer Einstellraum für kompaktes ParkierenMehr als 50 FahrzeugeZiff. 2.2.4 Abs. 3

Zwei Lesarten sind entscheidend. Erstens bezieht sich die Schwelle auf die Brandabschnittsfläche und nicht auf die Gesamtfläche des Einstellraums: Die Brandabschnittsbildung verändert also das Ergebnis. Zweitens senken offene Verbindungen zwischen den Geschossen die unterirdische Schwelle von 4'800 auf 2'400 m², weil sie die Trennung zwischen den Geschossen aufheben.

Eine Sprinkleranlage kann zudem als Kompensationsmassnahme auftreten: Andere Richtlinien lassen Erleichterungen zu, wenn ein Löschanlagenkonzept vorliegt. Die BSR 20-15 kennt einen solchen Fall bei Gebäuden geringer Höhe im Bereich der Beherbergung. Das ist der Grund, weshalb sich Detektion und Löschung in einem Konzept selten unabhängig voneinander bemessen lassen.

Welche Kontrollen verlangt die Richtlinie?

Die Richtlinie kennt zwei getrennte Pflichten, die nicht verwechselt werden dürfen.

Die Generalrevision ist terminiert: Sprinkleranlagen sind ihr alle 20 Jahre zu unterziehen (Ziff. 5.4 Abs. 1). Sie ist mehr als eine Prüfung. Bei dieser Gelegenheit sind die Anlagen an den aktuellen Stand der Technik sowie an eine allfällige Veränderung der Brandgefahren anzupassen (Abs. 2), und das von der VKF anerkannte Sprinklerunternehmen meldet die Generalrevision vor Beginn der Ausführungsarbeiten der Brandschutzbehörde zur Genehmigung (Abs. 3).

Die periodischen Kontrollen sind die andere Pflicht, und nur bei ihnen gibt es kein einheitliches Intervall. Sprinkleranlagen sind periodisch zu kontrollieren (Ziff. 5.3 Abs. 1), die Häufigkeit richtet sich aber nach Art, Grösse und Nutzung der Gebäude, der übrigen Bauten oder der Brandabschnitte, welche die Anlage schützt (Abs. 2). Auf dieser Ebene bestimmen die Vorgaben der Behörde, die anwendbaren technischen Normen und die Herstellerangaben den konkreten Rhythmus.

Das eine ersetzt das andere nicht: Sauber geführte periodische Kontrollen entbinden nicht von der Generalrevision nach 20 Jahren, und die Generalrevision entbindet nicht von den Kontrollen dazwischen. Für die Integraltests der Brandfallsteuerungen setzt wiederum ein anderer Text die Fristen, die BSE 108-15.

Wie teilen sich Sprinkler und Branddetektion die Arbeit?

Die Detektion alarmiert früh und steuert die Brandfallsteuerungen an; der Sprinkler wirkt auf den Brandherd. Sie ergänzen sich, statt sich zu verdoppeln, und in mehreren Objekten arbeiten sie an derselben Einrichtung zusammen.

AufgabeBranddetektionSprinkleranlage
Frühe Meldung an Personen und FeuerwehrJa, das ist ihr ZweckNur mittelbar, über die Auslösung
Ansteuerung anderer brandschutztechnischer EinrichtungenJa, über die SteuermatrixMöglich, aber beschränkt auf Einrichtungen, die nicht dem Personenschutz dienen (Ziff. 3.1 Abs. 1)
Wirkung auf den BrandherdNeinJa
Auslösung einer RWA mit LeistungsnachweisZwingend beim PersonenschutzZulässig beim Sachwertschutz

Die Zeile zur Ansteuerung verlangt genaues Lesen. Ziff. 3.1 Abs. 1 lässt zu, dass eine Sprinkleranlage auch andere brandschutztechnische Einrichtungen ansteuert, und setzt im selben Satz die Grenze: Diese Einrichtungen dürfen nicht dem Personenschutz dienen. Das ist also keine allgemeine Erlaubnis, ab Sprinkler anzusteuern, und es ersetzt die Branddetektion dort nicht, wo es um die Sicherheit von Personen geht.

Die letzte Zeile stammt aus der BSR 21-15 (Ziff. 4.7) und ist der Punkt, an dem sich die beiden Welten in der Praxis berühren. Sie erklärt auch, warum ein Industriestandort mit beiden Anlagen eine sorgfältige Steuermatrix braucht: Entrauchung, Brandabschnittsbildung und Löschung müssen in der richtigen Reihenfolge spielen, und die Anlage, welche die Entrauchung auslöst, muss eindeutig bestimmt sein. Für Hallen und Lager vertieft das ein eigener Artikel.

Das Wichtigste in Kürze

  • Verkaufsgeschäfte mit Brandabschnitten über 2'400 m² sind auszurüsten (Ziff. 2.2.2), dazu weitere risikobehaftete Nutzungen.
  • Die Notwendigkeit kann sich auch aus einem Entscheid der Brandschutzbehörde ergeben.
  • Einstellräume und Garagen: 4'800 m² unterirdisch, 2'400 m² unterirdisch mehrgeschossig mit offenen Verbindungen, 4'800 m² oberirdisch geschlossen, 9'600 m² oberirdisch teilweise offen, mehr als 50 Fahrzeuge beim mechanischen Parkieren (Ziff. 2.2.4).
  • Generalrevision alle 20 Jahre (Ziff. 5.4 Abs. 1), mit Anpassung an den aktuellen Stand der Technik.
  • Periodische Kontrollen (Ziff. 5.3): eigene Pflicht ohne einheitliches Intervall; die Häufigkeit richtet sich nach Art, Grösse und Nutzung.
  • Eine Löschanlage kann Erleichterungen an anderer Stelle ermöglichen: Detektion und Löschung werden im selben Konzept bemessen.
  • Bei einer RWA mit Leistungsnachweis ist die Branddetektion beim Personenschutz zwingend, der Sprinkler nur beim Sachwertschutz zulässig (BSR 21-15, Ziff. 4.7).

Amtliche Quellen

Die in diesem Artikel zitierten Ziffern stehen im Text der VKF-Brandschutzrichtlinie 19-15 «Sprinkleranlagen» (PDF deutsch), Ausgabe 01.01.2015, erreichbar über das amtliche Portal der Brandschutzvorschriften:

  • BSR 19-15, Ziff. 2.2.4: Schwellen für die Ausrüstung von Einstellräumen und Garagen für Motorfahrzeuge
  • BSR 19-15, Ziff. 3.1 Abs. 1: Ansteuerung anderer brandschutztechnischer Einrichtungen
  • BSR 19-15, Ziff. 5.3: periodische Kontrollen und Kriterien der Häufigkeit
  • BSR 19-15, Ziff. 5.4 Abs. 1: Generalrevision alle 20 Jahre

Der Brandschutz wird über kantonales Recht angewendet: Die Behörde Ihres Kantons kann mehr verlangen, und das für Ihr Objekt bewilligte Brandschutzkonzept geht jeder allgemeinen Regel vor. Dieser Artikel fasst die Richtlinie zusammen und ersetzt sie nicht; der amtliche Text ist bei der VKF zu beziehen.


Aktualisiert am 11. August 2026. Referenzen: BSR 19-15 «Sprinkleranlagen», BSR 20-15 «Brandmeldeanlagen», BSR 21-15 «Rauch- und Wärmeabzugsanlagen», BSE 108-15.

#BSR 19-15#Sprinkleranlage#Löschanlage#VKF