Definition
Die Brandschutzrichtlinie 11-15 «Qualitätssicherung im Brandschutz» definiert vier Qualitätssicherungsstufen (QSS 1 bis 4). Die anwendbare Stufe hängt von Nutzung und Komplexität des Bauwerks ab und bestimmt, wer die Qualitätssicherung mit welcher Qualifikation trägt.
Die vier Stufen
- QSS 1: kleine, einfache Gebäude ohne erhöhte Risiken. Die Qualitätssicherung übernimmt die Gesamtprojektleitung.
- QSS 2: Die Qualitätssicherung erfordert eine Fachperson Brandschutz VKF oder eine als gleichwertig beurteilte Qualifikation.
- QSS 3: Die Qualitätssicherung erfordert eine Brandschutzexpertin oder einen Brandschutzexperten VKF oder eine als gleichwertig beurteilte Qualifikation.
- QSS 4: Brandschutzexperte VKF, mit Kontrolle durch eine unabhängige Stelle, sofern die Behörde dies verlangt.
In der Praxis
Je höher die Stufe, desto umfangreicher die geforderte Dokumentation: Brandschutzkonzept oder -pläne, Übereinstimmungserklärungen, zusätzliche dokumentierte Nachweise und Kontrollen. Diese Dokumentation begleitet das Bauwerk von der Planung bis zum Betrieb.
Normative Referenzen
- Richtlinie 11-15, Ziff. 5.1 bis 5.4 (Stufen und Verantwortlichkeiten)
- Richtlinie 11-15, Ziff. 5 und 6 (Dokumentation der Qualitätssicherung)
Informativer, von sdai.ch verfasster Inhalt. Keine Verbindlichkeit gegenüber VKF, SES oder SIA: Massgebend sind allein die offiziellen Texte.



