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NORMES

VKF-Brandschutzvorschriften 2015: Was jede BMA-Fachperson wissen muss

Was in den VKF-Brandschutzvorschriften 2015 verbindlich ist, was nur dem Vollzug dient, und wo die Detailanforderungen an Brandmeldeanlagen wirklich stehen.

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VKF-Brandschutzvorschriften 2015: Was jede BMA-Fachperson wissen muss

Die Brandschutzvorschriften in Kürze

Die Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) gibt die Brandschutzvorschriften (BSV) heraus, die den normativen Rahmen des Brandschutzes in der Schweiz bilden. In Kraft ist die Ausgabe 2015, mit den seither erfolgten Änderungen.

Was verbindlich ist, und was dem Vollzug dient

Das wird am häufigsten falsch wiedergegeben. Die Brandschutznorm 1-15 regelt es in Art. 4:

  • Abs. 1: Die Brandschutzvorschriften bestehen aus der Brandschutznorm und den Brandschutzrichtlinien.
  • Abs. 2: Für den Vollzug werden von der VKF Brandschutzerläuterungen sowie nutzungs- und themenbezogene Arbeitshilfen herausgegeben.

Die Dokumente der zweiten Gruppe bilden somit keine dritte, gleichwertig verbindliche Ebene neben Norm und Richtlinien. Sie dienen deren Anwendung.

DokumentWas es leistetEinordnung
Brandschutznorm 1-15Setzt den Rahmen und bestimmt die geltenden Sicherheitsstandards (Art. 5)Vorschrift
Brandschutzrichtlinien (BSR)Ergänzen die Norm mit detaillierten Anforderungen und Massnahmen (Art. 6)Vorschrift
Brandschutzerläuterungen (BSE), Arbeitshilfen, LeitfädenErläutern einzelne Fragen und erleichtern den Vollzug (Art. 4 Abs. 2)Vollzugsdokumente

Die Richtlinien mit Bezug zur Branddetektion

  • BSR 20-15: Brandmeldeanlagen
  • BSR 21-15: Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (Entrauchung)
  • BSR 19-15: Sprinkleranlagen
  • BSR 18-15: Löscheinrichtungen
  • BSR 12-15: Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz

Wo die Detailanforderungen stehen

Die BSR 20-15 grenzt ihren Geltungsbereich selbst ab (Ziff. 1): Sie legt fest, welche allgemeinen Anforderungen Brandmeldeanlagen zu erfüllen haben sowie wo und wann Bauten und Anlagen zu überwachen sind. Ausdrücklich gilt: «Nicht Gegenstand dieser Brandschutzrichtlinie sind Detailanforderungen, die bei Planung, Einbau, Betrieb, Wartung und Prüfung von Brandmeldeanlagen als Stand der Technik zu beachten sind.»

Diese Detailanforderungen existieren, aber an anderer Stelle: «Für die Detailanforderungen bezüglich Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Brandmeldeanlagen gelten die VKF-anerkannten technischen Spezifikationen» (BSR 20-15 Ziff. 3.8.1 Abs. 1). Die Technische Kommission Brandschutz der VKF kann Publikationen anerkannter Fachorganisationen ganz oder teilweise als massgebend erklären (Brandschutznorm Art. 7 Abs. 2).

Für die Branddetektion übernimmt diese Rolle namentlich die SES-Richtlinie «Brandmeldeanlagen». Von dort stammen die Überwachungsflächen pro Melder, die Abstände, die Montagehöhen und die Wartungsintervalle.

Allgemeine «VKF-Tabellen», die einen Mindestüberdeckungsgrad je Zone oder eine maximale Detektionszeit festlegen würden, gibt es nicht. Bevor ein Wert als verbindlich dargestellt wird, sind das Dokument und dessen Geltungsbereich zu bestimmen.

Was die BSR 20-15 tatsächlich regelt

  • Notwendigkeit: abhängig von Personenbelegung und Nutzung (Ziff. 2.1), mit benannten Fällen (Industrie-, Gewerbe- und Bürobauten, Beherbergungsbetriebe, Verkaufsgeschäfte, Räume mit grosser Personenbelegung) und besonderen Bauten, die die Behörde einer Überwachung unterstellen kann (Ziff. 2.3).
  • Überwachungsumfang: Voll- oder Teilüberwachung (Ziff. 3.2); Anlagen sollten für eine Vollüberwachung ausgelegt werden (Ziff. 3.1 Abs. 2).
  • Alarmierung: Entstehungsbrände selbsttätig erkennen und melden, gefährdete Personen und die Feuerwehr alarmieren (Ziff. 3.1 Abs. 1).
  • Ausführung: Brandmeldeanlagen sind durch VKF-anerkannte Fachfirmen für Brandmeldeanlagen zu planen, einzubauen und in Stand zu halten (Ziff. 3.8.1 Abs. 3).
  • Dokumentation: Orientierungspläne und Kontrollbuch (Ziff. 3.8.2, siehe unten).
  • Betriebsbereitschaft: Eigentümer- und Nutzerschaft halten die Anlage vorschriftsgemäss instand und gewährleisten deren Funktion (Ziff. 5).

Brandschutzerläuterungen: der Fall der BSE 108-15

Eine Brandschutzerläuterung präzisiert die Bestimmungen der Brandschutzrichtlinien in ihrem Bereich. Sie ersetzt sie nicht und erweitert deren Tragweite nicht.

Die BSE 108-15 regelt die Anforderungen an Brandfallsteuerungen sowie deren Planung, Erstellung, Kontrollen und Instandhaltung (Ziff. 1 Abs. 1). Ausdrücklich ausgenommen sind Bauten und Anlagen, welche nur über Einzelaktivierungen verfügen (Ziff. 1 Abs. 2).

Zwei praktische Folgerungen:

  1. Die BSE 108-15 ist nicht das allgemeine Referenzwerk für Planung, Betrieb und Instandhaltung sämtlicher Brandmeldeanlagen. Diese Rolle haben die BSR 20-15 für die allgemeinen Anforderungen und die anerkannten technischen Spezifikationen für das Detail.
  2. Die Intervalle von mindestens 2, 4 oder 6 Jahren je Risikogruppe (Ziff. 7.4 Abs. 2) sind die Intervalle der periodischen integralen Tests der Brandfallsteuerungen. Es sind nicht die Kontrollzyklen jeder BMA: deren Instandhaltung richtet sich nach der BSR 20-15 und der SES-Richtlinie.

Dokumentation: zwei Umfänge, die nicht zu verwechseln sind

Für die Brandmeldeanlage, im jeweils anwendbaren Umfang (BSR 20-15 Ziff. 3.8.2 und Anhang):

  • gut lesbare Orientierungspläne für den Feuerwehreinsatz, mit Meldergruppen, beim Feuerwehrzugang gut sichtbar deponiert;
  • ein Kontrollbuch bei der Brandmeldezentrale, in dem sämtliche Ereignisse und deren Ursachen (Störungen, Alarme, Ausschalten von Meldergruppen, Funktionskontrollen, Instandhaltungsarbeiten, Änderungen) lückenlos mit Datum, Zeit, Ort und verantwortlicher Person festgehalten werden;
  • die technische Dokumentation, die Bedienungsanleitung, das Alarmschema und vergleichbare Unterlagen sowie das, was die anwendbaren technischen Spezifikationen verlangen.

Bei vorhandenen Brandfallsteuerungen kommt nach BSE 108-15 Ziff. 7.5 Abs. 2 namentlich hinzu:

  • das bereinigte Konzept über die Brandfallsteuerungen;
  • die Zonenpläne (Aktivierungszonen);
  • die Matrix über die Brandfallsteuerungen;
  • das Drehbuch und das Testprogramm für integrale Tests samt Protokollen;
  • die weiteren Unterlagen der Liste von Ziff. 7.5 Abs. 2 (Dokumentation der automatischen und manuellen Aktivierung, Softwaredokumentation, Wartungsunterlagen, Pflichtenheft Anlageverantwortlicher).

Eine BMA ohne Brandfallsteuerungen braucht folglich weder ein vollständiges Steuerungskonzept noch eine Matrix: Diese Unterlagen beschreiben Ansteuerungen, die in diesem Fall nicht bestehen. Geschuldet bleibt die Dokumentation nach BSR 20-15 und nach den anwendbaren technischen Spezifikationen.

Was ändert sich mit der kommenden Revision für die Branddetektion?

Nichts, solange sie nicht in Kraft ist. Die Vorschriften 2015 und ihre aktuell anwendbaren Änderungen bleiben die Referenz, für die Detektion wie für die Brandfallsteuerungen.

Der Zeitplan wurde nach der technischen Vernehmlassung angepasst, die über 11 000 Rückmeldungen ergab, und um die Erkenntnisse aus dem Brand von Crans-Montana einzubeziehen. Gemäss der offiziellen Mitteilung sollen die neuen Vorschriften im Herbst 2027 in Kraft treten. Ihr endgültiger Inhalt steht nicht fest und darf nicht als Pflicht vorweggenommen werden.

Konkret wird ein heute eingereichtes Projekt nach den Vorschriften 2015 beurteilt: BSR 20-15 für die Detektion, BSE 108-15 für die Brandfallsteuerungen, anerkannte technische Spezifikationen für die Ausführung. Der Stand der Revision wird im Artikel zur nächsten Ausgabe der Brandschutzvorschriften verfolgt.

Bevor eine Regel auf ein Projekt angewendet wird

Das genehmigte Brandschutzkonzept und die kantonale Brandschutzbehörde können besondere, über den Standardfall hinausgehende Anforderungen festlegen. Eine Vorschrift ist mit ihrem Geltungsbereich zu lesen, und die technische wie rechtliche Validierung eines Projekts bleibt Sache der fachlich zuständigen Personen und der zuständigen Behörde.

Das Wichtigste in Kürze

  • Verbindlich sind die Brandschutznorm und die Brandschutzrichtlinien (Brandschutznorm Art. 4 Abs. 1).
  • Brandschutzerläuterungen, Arbeitshilfen und Leitfäden erleichtern den Vollzug; sie bilden keine dritte, gleichwertig verbindliche Ebene.
  • Die Detailanforderungen an Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung stammen aus den VKF-anerkannten technischen Spezifikationen, für die Detektion namentlich aus der SES-Richtlinie.
  • Die BSE 108-15 behandelt Brandfallsteuerungen und lässt Bauten mit ausschliesslich Einzelaktivierungen ausserhalb ihres Geltungsbereichs.
  • Ohne Brandfallsteuerungen sind weder ein Steuerungskonzept noch eine Matrix verlangt; die Dokumentation nach BSR 20-15 bleibt geschuldet.
  • Die Revision läuft, Inkrafttreten im Herbst 2027 vorgesehen; bis dahin gelten die Vorschriften 2015.

Geprüft am 12. August 2026.

Offizielle Quellen: Brandschutznorm 1-15 · BSR 20-15 «Brandmeldeanlagen» · BSE 108-15 «Gewährleistung der Betriebsbereitschaft von Brandfallsteuerungen» · Brandschutzvorschriften 2015 · SES-Richtlinie «Brandmeldeanlagen».

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