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BMA-Abnahme: die 7 Fallen, die den grossen Tag scheitern lassen

Eine Abnahme scheitert selten an der reinen Technik: Sie scheitert an der Vorbereitung. Hier sind die 7 häufigsten Fallen am Abnahmetag, und wie man sie entschärft, bevor die Teilnehmenden eintreffen.

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BMA-Abnahme: die 7 Fallen, die den grossen Tag scheitern lassen

Warum Abnahmen scheitern

Eine misslungene Abnahme ist teuer: alle Beteiligten erneut aufbieten, verschobener Terminplan, angeschlagene Glaubwürdigkeit gegenüber der Bauherrschaft. Welche finanziellen Folgen genau eintreten, ergibt sich aus den Verträgen, nicht aus einer Brandschutzvorschrift. Das Folgende beruht deshalb auf Baustellenerfahrung und nicht auf einer Statistik: Es sind die sieben Punkte, die bei der Vorbereitung einer Anlage am häufigsten wiederkehren.

Die formellen Schritte der Abnahme behandelt ein eigener Artikel. Hier geht es um die Praxis.

Zuerst: fünf Schritte, die oft verwechselt werden

Vor den Fallen ist das Vokabular zu klären, denn die Hälfte der Missverständnisse kommt daher.

  1. Inbetriebnahme und Einzeltests. Der Anlagenersteller nimmt die Anlage in Betrieb, nimmt die Einstellungen vor und erstellt eine Fertigstellungsbestätigung. Anschliessend führt der zuständige Fachbauleiter die Vorabnahme seines Teilbereichs durch, deren Ergebnis zu protokollieren ist (BSE 108-15, Ziffer 6.4.1). Der Einzeltest, auch integrierter Test genannt, betrifft die Funktionen und Abhängigkeiten innerhalb jedes einzelnen Gewerkes (BSE 108-15, Anhang).
  2. Der integrale Test der Brandfallsteuerungen. Anlagenübergreifende Funktionskontrolle über alle Teilbereiche der Brandfallsteuerungen, basierend auf dem Konzept (BSE 108-15, Ziffer 6.4.2 und Anhang).
  3. Die Abnahmeprüfung der BMA. Sie erfolgt, nachdem das VKF-Formular «Installations-Attest Brandmeldeanlagen» vorliegt (BSR 20-15, Ziffer 4.2).
  4. Die Übergabe an den Kunden. Bei der Abnahme beziehungsweise Übergabe ist ein Abnahmeprotokoll zu erstellen und von beiden Parteien zu unterzeichnen (SES-Richtlinie, Ausgabe 01.07.2021, Ziffer 11.2).
  5. Die periodischen Kontrollen, später im Betrieb (BSR 20-15, Ziffer 4.4; BSE 108-15, Ziffer 8.3).

Wichtig: Eine BMA ohne Brandfallsteuerungen durchläuft diese Kette nicht. Bauten und Anlagen, die nur über Einzelaktivierungen verfügen, sind nicht Gegenstand der BSE 108-15 (Ziffer 1 Abs. 2), und Brandfallsteuerungen sind nur dort notwendig, wo angesteuerte technische Brandschutzeinrichtungen vorhanden sind (Ziffer 4). Eine Brandmeldeanlage ohne angesteuerte Einrichtung hat somit keinen integralen Test im Sinne dieses Textes.

Ein weiterer Sonderfall: Liegt kein Systemwechsel vor, bleiben also Überwachungsumfang und Meldeprinzip unverändert und wird die Zentrale nicht ersetzt, so sind Anmeldung, Projektbegutachtung, Installations-Attest und Abnahmeprüfung nicht erforderlich (BSR 20-15, Ziffer 4.3).

Falle 1: die Matrix, die nicht mehr zur Anlage passt

Der Klassiker. Die Baustelle hat sich entwickelt (eine Klappe dazu, eine Zone neu geschnitten, eine Steuerung unterwegs geändert), und die Matrix für Brandfallsteuerungen im Dossier stammt von der Version davor. Die integralen Tests basieren aber auf der Dokumentation über die Brandfallsteuerungen (BSE 108-15, Ziffer 6.4.2 Abs. 1), zu der die Matrix gehört (Ziffer 7.5 Abs. 2 Bst. c).

Der Reflex: die Matrix vor der Abnahme einfrieren und gegenlesen lassen. Dieses dokumentarische Einfrieren ist gute Organisationspraxis, keine Anforderung eines Textes. Verlangt ist hingegen, die Dokumentation nachzuführen (Ziffer 7.1 Abs. 7).

Falle 2: Tests, die vor dem grossen Tag nie gespielt wurden

Der Abnahmetag darf nicht das erste Mal sein, dass die vollständige Kette Szenario für Szenario ausgelöst wird. Der Text nennt denn auch Voraussetzungen für den integralen Test: alle detektierenden und alle angesteuerten technischen Brandschutzeinrichtungen vollständig montiert und die Einzeltests erfolgreich durchgeführt und protokolliert, Übertragungswege für automatische und manuelle Aktivierung geprüft, Sicherheitsstromversorgung betriebsbereit, und Bauten und Installationen in einem Fertigstellungsgrad, der die Prüfung unter den Bedingungen des späteren Betriebs erlaubt (BSE 108-15, Ziffer 6.4.2 Abs. 4).

Achtung vor einer verbreiteten Verwechslung: Der integrale Test ist nicht die Prüfung aller Melder. Er ist für sämtliche Aktivierungszonen durchzuführen, sowohl über die automatische als auch über die manuelle Aktivierung (Ziffer 6.4.2 Abs. 5). In seinem Rahmen sind zudem Blackout-Tests durchzuführen, während deren das vorschriftsgemässe Funktionieren der Brandfallsteuerungen gewährleistet bleiben muss (Ziffer 6.4.2 Abs. 6).

Der interne Vortest ist gute Praxis. Geregelt ist dagegen, dass im Bauprogramm eine ausreichende und verbindliche Frist für die Durchführung der integralen Tests, die Mängelbehebung und die Abnahmekontrollen der Brandschutzbehörde einzuplanen ist (Ziffer 6.1 Abs. 4).

Falle 3: Verzögerungen ausserhalb der Grenzen

Die Verzögerungen gehören zur Alarmorganisation, und ihre Bedingungen sind genau umschrieben. Die verzögerte Übermittlung einer Brandmeldung an die öffentliche Feuermeldestelle ist nur während der Anwesenheit einer personell ausreichend dotierten und instruierten Alarmorganisation zulässig, also mit mindestens zwei instruierten Personen an der Arbeit (BSR 20-15, Ziffer 3.4.2 Abs. 1). Eigentümer oder Betreiber müssen die Echtheit allfälliger Brandmeldungen unverzüglich abklären und ungewollte Alarme abfangen (Abs. 2).

Die Grenzen: Die Anwesenheitsverzögerung darf 3 Minuten nicht überschreiten, die Erkundungsverzögerung 5 Minuten (Abs. 3). Und sie dürfen nur manuell aktiviert werden und müssen am Ende der üblichen Arbeitszeit, mindestens einmal täglich, selbsttätig auf «unverzögert» zurückgestellt werden (Abs. 4).

Übertragen Sie diese Werte nicht auf die Behandlung einer Störung: Das ist ein anderes Regime, und es kennt keine Verzögerung. Ausschaltungen und Störungsmeldungen der Brandmeldeanlage oder der Übertragungsstrecke sind optisch und akustisch zu signalisieren und selbsttätig an eine ständig besetzte Stelle weiterzuleiten, etwa an eine Alarmempfangsstelle (BSR 20-15, Ziffer 3.4.1 Abs. 2). Zeitlich geregelt ist die Folge: Die Behebung der Störung muss innert 24 Stunden an die Hand genommen werden können (SES-Richtlinie, Ziffer 12.2).

Falle 4: die manuelle Auslösung, die von der Detektion abhängt

Die Regel: Brandfallsteuerungen müssen sowohl automatisch als auch manuell aktiviert werden können, und diese Aktivierungen müssen unabhängig voneinander erfolgen können (BSE 108-15, Ziffer 3 Abs. 3). Die manuelle Aktivierung ist unabhängig von der detektierenden technischen Brandschutzeinrichtung und von den Bedienstellen der angesteuerten Einrichtungen auszuführen (Ziffer 5.2 Abs. 2), und sie muss bei Ausfall oder Abschaltung der Brandmeldezentrale, einzelner Melder, Meldergruppen oder Melderlinien möglich bleiben (Ziffer 5.6 Abs. 1).

Diese Anforderung gilt aber nicht für alle Kategorien gleich: Die Kategorie «Kollektive Aktivierungen mit Fail-Safe» bildet die Ausnahme, für sie ist keine unabhängige manuelle Aktivierung erforderlich (Ziffer 3 Abs. 3 und Ziffer 5.2 Abs. 2). Bevor man eine Abweichung festhält, muss man also wissen, welche Kategorie das Brandschutzkonzept festgelegt hat (Ziffer 6.1 Abs. 2).

Prüfen Sie ebenfalls, dass automatische Aktivierung, manuelle Aktivierung und Übertragungswege nicht elektrisch gegeneinander verriegelt sind (Ziffer 5.2 Abs. 3). Das ist ein Konzeptpunkt und lässt sich in letzter Minute schlecht kontrollieren.

Falle 5: das unvollständige Dossier, und der falsche Name auf dem richtigen Dokument

Hier treten meist zwei Fehler gemeinsam auf.

Die Bezeichnung. Das offiziell verlangte Dokument ist keine «Übereinstimmungserklärung», sondern das Installations-Attest: Mit der Abgabe des VKF-Formulars «Installations-Attest» wird bestätigt, dass die Anlage den geltenden Brandschutzrichtlinien entspricht, und allfällige Abweichungen sind darin aufzuführen (SES-Richtlinie, Ziffer 11.3 Abs. 1; BSR 20-15, Ziffer 4.1 Abs. 2 und Ziffer 4.2). Dieses Formular löst die Abnahmeprüfung aus.

Die Vermischung der Dossiers. Die Unterlagen der BMA und die Dokumentation der Brandfallsteuerungen sind zwei getrennte Bestände:

  • Seitens BMA: das Kontrollbuch (Regelung der Verantwortlichkeiten, Ereignisjournal, Prinzipschema, Kurzbedienungsanleitung, Angaben zur Übermittlung von Alarmen und Störungen) und das technische Dossier (Bedienungsanleitung, Geräteliste, Prinzipschema, Übersicht der Ansteuerungen bis zum Relaiskontakt, Anschlussschemata), nach SES-Richtlinie Ziffer 11.1 Abs. 3 und 4. Dazu kommen die Orientierungspläne für den Feuerwehreinsatz mit Angabe der Meldergruppen (BSR 20-15, Ziffer 3.8.2 Abs. 1).
  • Seitens Brandfallsteuerungen: eine eigene Liste von fünfzehn Dokumenten, vom definitiven Konzept über die Zonenpläne bis zur Matrix, zum Skript und zum Programm der integralen Tests, den Wartungsunterlagen und dem Kontrollheft (BSE 108-15, Ziffer 7.5 Abs. 2). Diese vollständige Dokumentation ist vor der Abnahme zu übergeben und vor Ort zu deponieren (Ziffer 7.5 Abs. 1).

Vor der Abnahme des Bauwerks ist die Brandschutzbehörde über die Fertigstellung der Brandfallsteuerungen zu informieren; auf ihr Verlangen sind ihr die Protokolle der erfolgreich durchgeführten integralen Tests einzureichen (BSE 108-15, Ziffer 8.2 Abs. 1).

Falle 6: unleserliche Zonen an der Zentrale

Die Zonenbezeichnung muss einer Drittperson (Betreiber, Interventionskraft, Feuerwehr) die Lokalisierung ohne Zögern erlauben. Die Richtlinie verlangt denn auch, dass die Meldergruppen so festzulegen sind, dass der Brand rasch und eindeutig gemeldet und lokalisiert wird (BSR 20-15, Ziffer 3.7.1 Abs. 1), und dass gut lesbare Orientierungspläne mit Meldergruppen beim Feuerwehrzugang gut sichtbar zu deponieren sind (Ziffer 3.8.2 Abs. 1). Zonen namens «Z01, Z02, Z03» ohne lesbare Logik machen aus jedem Versuch ein Ratespiel.

Falle 7: Abweichungen ohne Verantwortliche und Fristen

Am grossen Tag bleiben oft Abweichungen. Sie wiegen nicht gleich schwer: Eine geringfügige Abweichung wird über eine Mängelliste erledigt, eine Abweichung, welche die Personensicherheit oder den Überwachungsumfang betrifft, kann die Abnahme scheitern lassen. Darüber entscheidet nicht die ausführende Firma, sondern die zuständige Stelle, in erster Linie die Brandschutzbehörde. Eine saubere Liste mit Verantwortlichem und Termin pro Punkt ist gute Organisationspraxis: Kein Text schreibt dieses Format vor. Was die Texte hingegen bezeichnen, sind die Verantwortlichkeiten:

  • Der Fachbauleiter ist nach den Einzeltests für die Mängelbehebung und die Nachkontrollen verantwortlich (BSE 108-15, Ziffer 6.4.1 Abs. 3).
  • Der Gesamtverantwortliche für die Brandfallsteuerungen ist es nach den integralen Tests (Ziffer 6.4.2 Abs. 2); er verantwortet auch Planung, Leitung und Dokumentation dieser Tests (Ziffer 6.1 Abs. 1).
  • Die Abnahmeprüfung durch die Behörde entbindet die Fachfirma nicht von ihrer Verantwortung (SES-Richtlinie, Ziffer 11.3 Abs. 2 und 3), und Gesamtverantwortlicher wie Eigentümer- und Nutzerschaft bleiben für das einwandfreie Funktionieren verantwortlich (BSE 108-15, Ziffer 8.2 Abs. 3).

Das Wichtigste in Kürze

  • Verlangt ist das Installations-Attest, nicht eine Übereinstimmungserklärung (BSR 20-15, Ziffer 4.2; SES-Richtlinie, Ziffer 11.3 Abs. 1).
  • Der integrale Test erfasst sämtliche Aktivierungszonen, automatisch wie manuell, nicht jeden einzelnen Melder (BSE 108-15, Ziffer 6.4.2 Abs. 5).
  • Eine BMA ohne angesteuerte Einrichtungen durchläuft die Testkette der BSE 108-15 nicht (Ziffer 1 Abs. 2, Ziffer 4).
  • Die 3 und 5 Minuten sind Anwesenheits- und Erkundungsverzögerung, an mindestens zwei instruierte Personen gebunden (BSR 20-15, Ziffer 3.4.2).
  • Eine Störung wird dagegen nicht verzögert: Sie geht selbsttätig an eine ständig besetzte Stelle (Ziffer 3.4.1 Abs. 2); geregelt ist allein ihre Behebung, innert 24 Stunden.
  • Die unabhängige manuelle Aktivierung ist verlangt, ausgenommen bei der Kategorie «Kollektive Aktivierungen mit Fail-Safe».
  • Interner Vortest, dokumentarisches Einfrieren und Verantwortlicher pro Abweichung sind gute Praxis, keine Textanforderungen.

Für Ihre nächste Abnahme: Laden Sie die Abnahme-Checkliste herunter, eine druckbereite A4-Seite, strukturiert nach der SES-Richtlinie und der BSR 20-15. Und wenn Sie Matrizen und Protokolle aus Ihren Gebäudedaten strukturieren möchten: Testen Sie sdai.ch 30 Tage kostenlos. Die Software hilft, diese Angaben zu ordnen, ausgehend von dem, was Sie erfassen; die technische und vorschriftsbezogene Validierung bleibt in der Verantwortung der zuständigen Fachleute und der Behörde.

Geprüfte Quellen

Geprüft am 11. August 2026. Das bewilligte Brandschutzkonzept und die kantonale Brandschutzbehörde können für ein bestimmtes Objekt besondere Anforderungen festlegen, namentlich zum Umfang der Abnahmekontrollen; diese gehen jeder hier zitierten allgemeinen Regel vor.


Dieser Artikel dient der Information und ersetzt weder die anwendbaren Vorschriften noch die Beurteilung der zuständigen Behörde.

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