BMA, SDAI, Brandmelderzentrale und SSI: das Vokabular der Branddetektion klären
BMA, SDAI, SDI, Brandmelderzentrale, und dieses SSI, das man in französischen Unterlagen liest: Die Kürzel der Branddetektion sorgen für Verwirrung. Der klare Überblick darüber, was jedes bezeichnet, und welches Vokabular in der Schweiz tatsächlich gilt.

Wenige Bereiche reihen so viele ähnliche Kürzel aneinander wie die Branddetektion. Zwischen BMA, BMZ und den französischen Kürzeln SDAI, SDI und SSI, die man in Dokumenten aus Frankreich oder aus der Westschweiz antrifft, verliert man leicht den Überblick, zumal sie je nach Land nicht dasselbe bedeuten. Etwas Klarheit erspart manches Missverständnis.
Erster Reflex: Jeder Text hat sein eigenes Vokabular
Es gibt kein einziges amtliches Wort für «die Branddetektion» in der Schweiz. Jedes anwendbare Dokument hat seine eigene Bezeichnung, und alle sind in ihrem Zusammenhang richtig.
| Dokument | Verwendete Bezeichnung |
|---|---|
| Brandschutzrichtlinie VKF 20-15 | «Brandmeldeanlagen»; «Brandmeldezentralen» (Ziffer 3.5); «Feuerwehrbedien- und Anzeigeteile» (Ziffer 3.3) |
| Brandschutzerläuterung VKF 108-15 | «detektierende technische Brandschutzeinrichtungen»; «Brandmeldezentrale» (Ziffer 5.3) |
| SES-Richtlinie, Ausgabe 01.07.2021 | in der geprüften französischen Fassung: «système de détection et d'alarme incendie (SDAI)»; «équipement de contrôle et de signalisation (ECS)» |
Anders gesagt: Vor der Behörde von einer «Brandmeldeanlage» und im technischen Dossier von den «detektierenden technischen Brandschutzeinrichtungen» zu sprechen, ist kein Widerspruch. Es sind zwei Register, und beide sind korrekt.
Was bedeuten BMA und BMZ?
BMA steht für Brandmeldeanlage. Das ist der Begriff, den die Brandschutzrichtlinie VKF 20-15 durchgehend verwendet, und damit der Referenzbegriff in der deutschsprachigen Schweiz.
BMZ steht für Brandmeldezentrale, die Einheit, die die Signale der Melder empfängt, sie auswertet, die Alarmierung auslöst und gegebenenfalls die Brandfallsteuerungen ansteuert. Zu beachten: Die Richtlinie VKF 20-15 überschreibt ihre Ziffer 3.5 mit «Brandmeldezentralen», und auch die Erläuterung 108-15 verwendet «Brandmeldezentrale». Die in der Branche ebenfalls verbreitete Form «Brandmelderzentrale» ist geläufig, entspricht aber nicht der Schreibweise dieser beiden Texte.
Und die französischen Kürzel?
Sie tauchen in Westschweizer und französischen Unterlagen auf. Sie sind keine deutschen Fachbegriffe, und sie werden hier nur erklärt, damit man sie beim Lesen richtig einordnet.
- SDAI («système de détection et d'alarme incendie») ist der Titel der SES-Richtlinie in ihrer französischen Fassung, also der westschweizerische Referenzbegriff für die Gesamtanlage. Er entspricht inhaltlich der Brandmeldeanlage.
- Centrale DI ist die westschweizerische Kurzform für die Zentrale. Man sagt «centrale DI», nie «centrale SDI».
- SDI verlangt mehr Vorsicht. In der Praxis wird es locker für die Branddetektion als Funktion oder als Anlage gebraucht, es ist aber weder in der Richtlinie 20-15 noch in der SES-Richtlinie als normatives Kürzel definiert. Im französischen Recht bezeichnet SDI zudem etwas Bestimmtes und Anderes, nämlich das Detektionssystem als Teilmenge des SSI.
Der Grundsatz gilt in beiden Sprachen: Ein gebräuchliches Kürzel erhält nicht schon dadurch normative Bedeutung, dass es verbreitet ist.
Sechs Dinge, die nicht zu verwechseln sind
Die eigentliche Falle ist nicht das Kürzel, sondern der Geltungsbereich. Hier die Bausteine:
- Die Brandmeldeanlage. Der von der BSR 20-15 geregelte Gegenstand: einen entstehenden Brand selbsttätig feststellen und signalisieren sowie gefährdete Personen und die Feuerwehr alarmieren (Ziffer 3.1 Abs. 1).
- Die Anlage aus Sicht der SES-Richtlinie, die Planung, Einbau und Betrieb abdeckt und in ihrer französischen Fassung von einem «System der Branddetektion und Alarmierung» spricht.
- Die Brandmeldezentrale. Das Herz der Anlage, deren Standort und Zugänglichkeit geregelt sind (BSR 20-15, Ziffer 3.5).
- Die Alarmübermittlung. Jedes Ansprechen der Brandmeldeanlage muss einen internen und externen Alarm auslösen, und der externe Brandalarm ist direkt auf die öffentliche Feuermeldestelle zu übermitteln (BSR 20-15, Ziffer 3.4.1 Abs. 1). Punktuelle Ausnahmen bestehen, etwa in Beherbergungsbetrieben [c] unter Vorbehalt der Zustimmung der Behörde (Anhang zu Ziffer 2.2.2).
- Die Alarmierungseinrichtungen. Akustische und optische Einrichtungen, die gefährdete Personen im überwachten Bereich alarmieren und der Feuerwehr das rasche Auffinden der Brandstelle erleichtern (BSR 20-15, Ziffer 3.4.3 Abs. 1).
- Die Brandfallsteuerungen. Sie gehören nicht zu jeder Anlage. Die Richtlinie hält fest, dass Brandmeldeanlagen zur Ansteuerung und Inbetriebsetzung von Brandschutzeinrichtungen eingesetzt werden können (Ziffer 3.1 Abs. 1), und zählt in Ziffer 3.4.3 Abs. 5 die typischen angesteuerten Einrichtungen auf. Notwendig sind Brandfallsteuerungen nur dort, wo das Gebäude über angesteuerte technische Brandschutzeinrichtungen verfügt (BSE 108-15, Ziffer 4).
Der Unterschied ist konkret: Zwei Gebäude können beide eine vorschriftskonforme Brandmeldeanlage haben, das eine mit Matrix und integralen Tests, das andere ohne all das.
Gilt das französische SSI auch in der Schweiz?
Nein. Das SSI («système de sécurité incendie») gehört zum französischen Regelwerk. Dort fasst es den Detektionsteil und den Teil zur Sicherstellung der Gebäudesicherheit zusammen und gliedert sich in Kategorien, welche die Planung strukturieren. Diese französischen Texte sind kostenpflichtige Normen; ihr Detail wird hier weder wiedergegeben noch geprüft. Für ein Schweizer Projekt zählt vor allem: Sie bilden nicht die in der Schweiz anwendbare normative Struktur.
Der Schweizer Rahmen ist anders gebaut: die Brandschutznorm VKF und ihre Richtlinien, darunter die BSR 20-15 für die Brandmeldeanlagen, die Erläuterungen wie die BSE 108-15 für die Brandfallsteuerungen, und die Papiere zum Stand der Technik wie die SES-Richtlinie. Die strukturierenden Begriffe sind nicht SSI-Kategorien, sondern der Überwachungsumfang (Voll- oder Teilüberwachung, BSR 20-15 Ziffer 3.2.1), die Kategorien der Brandfallsteuerungen (BSE 108-15, Ziffer 5.1) und die bewilligungspflichtigen Sonderanwendungen (BSR 20-15, Ziffer 3.9 Abs. 2).
Die französische Struktur ist also nicht auf das Schweizer Recht zu übertragen, und es ist auch keine Eins-zu-eins-Entsprechung zwischen beiden Systemen zu suchen.
Warum zählt das richtige Vokabular?
Nicht, weil es eine Anlage vorschriftskonform machen würde: Die Konformität beurteilt sich an der Anlage, ihren Unterlagen und der Kontrolle der Behörde, nicht an der Wortwahl. Aber ein präzises Vokabular verhindert teure Fehler im Vorfeld.
Ein Pflichtenheft, das auf einem Schweizer Projekt ein SSI einer bestimmten Kategorie verlangt, vermischt zwei Regelwerke und sät Verwirrung beim Installateur wie bei der Behörde. Umgekehrt heisst es, sich an die Begriffe der anwendbaren Vorschriften zu halten, dieselbe Sprache zu sprechen wie die Brandschutzbehörde und die VKF-anerkannte Fachfirma, welche die Anlage ausführt (BSR 20-15, Ziffer 3.8.1 Abs. 3).
Das Glossar des Blogs greift jeden dieser Begriffe auf, um die letzten Zweifel auszuräumen.
Geprüfte Quellen
- Brandschutzrichtlinie VKF 20-15de «Brandmeldeanlagen», Ausgabe 01.01.2017, Stand 23.01.2019: Ziffer 3.1 Abs. 1, Ziffer 3.2.1, Ziffer 3.3, Ziffer 3.4.1 Abs. 1, Ziffer 3.4.3 Abs. 1 und 5, Ziffer 3.5, Ziffer 3.8.1 Abs. 3, Ziffer 3.9 Abs. 2, Anhang zu Ziffer 2.2.2.
- Brandschutzerläuterung VKF 108-15de «Gewährleistung der Betriebsbereitschaft von Brandfallsteuerungen (BFS)», Ausgabe 01.01.2020, Stand 01.08.2022: Ziffer 4, Ziffer 5.1, Ziffer 5.3.
- SES-Richtlinie zur Branddetektion, Ausgabe 01.07.2021, von der Technischen Kommission Brandschutz der VKF am 09.12.2020 als Papier zum Stand der Technik anerkannt (geprüft wurde die französische Fassung «Système de détection et d'alarme incendie», Ausgabe 01.07.2021_f): Titel, Ziffer 9.1. Das Dokument ist beim SES zu beziehen.
- Offizielles Portal der Brandschutzvorschriften VKF.
Geprüft am 11. August 2026. Das bewilligte Brandschutzkonzept und die kantonale Brandschutzbehörde können für ein bestimmtes Objekt besondere Anforderungen festlegen; diese gehen jeder hier zitierten allgemeinen Regel vor.