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Entrauchung und BMA: Integration der Ansteuerungen

Manuelle Inbetriebsetzung von einem sicheren Standort aus, automatische Auslösung je nach Konzept, Verhalten der Lüftung: was die BSR 21-15 wirklich verlangt, bevor die Entrauchung in eine Brandfallsteuermatrix integriert wird.

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Entrauchung und BMA: Integration der Ansteuerungen

Warum die Entrauchung nicht in jedem Fall von der BMA gesteuert wird

Eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage (RWA) und eine Brandmeldeanlage sind zwei getrennte Systeme, und die Verbindung zwischen ihnen ist nicht überall dieselbe. Die Grundregel der VKF-Richtlinie BSR 21-15 «Rauch- und Wärmeabzugsanlagen» betrifft denn auch die manuelle Bedienung, nicht die Automatik.

Was die Richtlinie wirklich verlangt

Drei Absätze der Ziff. 4.7 genügen, um das Thema zu ordnen, und sie werden oft in der falschen Reihenfolge gelesen.

1. Die manuelle Inbetriebsetzung von einem sicheren Standort aus, für jede RWA. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen müssen von einem im Brandfall sicheren Standort aus von Hand in Betrieb gesetzt werden können (Ziff. 4.7 Abs. 1). An den Bedienungsstellen muss der Betriebszustand erkennbar sein: Betrieb, Störung, ausser Betrieb. Das ist die Grundanforderung, die von keinem Konzept abhängt.

2. Die automatische Auslösung hängt vom Konzept und von der Behörde ab. Die Brandschutzbehörde kann je nach Brandschutzkonzept verlangen, dass die Inbetriebsetzung von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen zusätzlich automatisch erfolgt (z. B. Ansteuerung durch Sprinkler- oder Brandmeldeanlagen) (Ziff. 4.7 Abs. 2). Die Ansteuerung durch die Detektion ist also nicht der Regelfall, sondern eine Anforderung, die aus dem genehmigten Konzept oder einem kantonalen Entscheid entsteht.

3. Der Fall der Anlagen mit Leistungsnachweis. Diese hingegen müssen automatisch in Betrieb gesetzt werden, bei Anlagen für den Personenschutz durch eine Brandmeldeanlage, bei Anlagen für den Sachwertschutz durch eine Brandmelde- oder Sprinkleranlage; zusätzlich müssen sie durch die Feuerwehr von Hand in und ausser Betrieb gesetzt werden können (Ziff. 4.7 Abs. 3). In Bauten ohne Brandmelde- und ohne Sprinkleranlage wird die Ansteuerung einer RWA mit Leistungsnachweis durch Brandmelder sichergestellt, die mindestens den betroffenen Brandabschnitt überwachen (Ziff. 4.7 Abs. 4).

Die Rauchschutz-Druckanlagen (RDA) folgen einer verwandten Logik: Sie müssen von Brandmeldern gesteuert selbsttätig in Funktion treten und auch von Hand in und ausser Betrieb gesetzt werden können; wird eine RDA von Hand in Betrieb gesetzt, darf sie nur im Spülbetrieb wirken (Ziff. 4.8 Abs. 2 und 3).

Die typischen angesteuerten Organe

Ein Entrauchungssystem umfasst mehrere zu steuernde Einrichtungen. Was von jeder erwartet wird, ergibt sich aus dem genehmigten Szenario, nicht aus einem allgemeinen Katalog:

OrganErwartete Aktion gemäss Szenario
Dach-RauchabzügeÖffnung, je nach betroffenem Rauchabschnitt
EntrauchungsklappenÖffnung je nach Szenario
Luftnachströmung (Fassade oder Dach)Entriegelung / Öffnung
AbluftventilatorenEinschaltung im vorgesehenen Betriebspunkt
BrandschutztürenSchliessung (zur Abschottung)
Lufttechnische Anlage (HLK)In der Regel Abschaltung, ausser sie wirkt beim Rauch- und Wärmeabzug mit

Das typische Szenario in der Matrix

In einer gut konzipierten Brandfallsteuermatrix führt die Auslösung in der geschützten Zone in der Regel dazu:

  1. Abschotten: die Brandschutztüren und -klappen der Zone schliessen
  2. Abführen: die Rauchabzüge öffnen und die Abluft starten
  3. Kompensieren: die Luftnachströmung entriegeln, um Unterdruck zu vermeiden
  4. Die Lüftung behandeln: die lufttechnischen Anlagen abschalten oder in ihren Brandfallbetrieb überführen, wenn das Konzept sie an der Abführung beteiligt

Reihenfolge und Zeitverzögerungen zählen, aber sie gehören zum genehmigten Szenario: Die Matrix dokumentiert sie, sie erfindet sie nicht.

Die typischen Konflikte, die zu vermeiden sind

1. Lüftung vs. Entrauchung

Das ist der häufigste Konflikt: Die Klimazentrale bläst Frischluft in die brennende Zone und behindert so die Abführung. Massgebend ist die BSR 25-15 Ziff. 3.10 Abs. 1: Lufttechnische Anlagen müssen selbsttätig ausgeschaltet werden beim Ansprechen von Brandmelde- oder Löschanlagen, von Kanalrauchmeldern sowie der thermischen Auslösevorrichtung von Brandschutzklappen.

Diese Abschaltung gilt jedoch nicht ausnahmslos: Die BSR 21-15 Ziff. 4.10 lässt die Verwendung lufttechnischer Anlagen (Lüftung, Klima) für den Rauch- und Wärmeabzug zu, sofern die davon betroffenen Anlageteile die Anforderungen an Rauch- und Wärmeabzugsanlagen erfüllen. In dieser Konstellation hiesse die Lüftung abzuschalten, die Entrauchung abzuschalten. Zu prüfen ist also nicht «ist die HLK abgeschaltet», sondern «verhält sich die lufttechnische Anlage so, wie es das genehmigte Szenario vorsieht».

2. Durch eine Anlage im Überdruck behinderte Rauchabzüge

Manche Anlagen arbeiten im Überdruck. Sieht das Szenario weder ihre Abschaltung noch ihre Umschaltung vor, können sich die Rauchabzüge unter Umständen nicht frei öffnen.

3. Verriegelte Luftnachströmung

Ohne automatische Entriegelung der Luftnachströmung ziehen die Abluftventilatoren ins Leere. Das Volumen gerät in Unterdruck und der Auftrieb bricht zusammen.

4. Nicht abgeschottete Mehrzonen-Entrauchung

Sind mehrere Zonen an dieselbe Rauchabzugsgruppe angesteuert, zerstreut das Öffnen überall bei einem lokalen Alarm den Auftrieb. Die Matrix muss ausschliesslich die Rauchabzüge der betroffenen Zone ansteuern.

Bewährte Praxis für die Matrix

  • Eine an den Aktivierungszonen ausgerichtete Granularität: Die Matrix verknüpft Aktivierungszonen mit Funktionen oder Stellungen der angesteuerten Einrichtungen (BSE 108-15). Die Rauchabzüge eines Rauchabschnitts zusammenzufassen ist legitim; eine Spalte pro Rauchabzug zu verlangen ist es nicht.
  • Zeitverzögerungen aus dem genehmigten Szenario: Keine generische Dauer ist vorgeschrieben. Besteht eine Reihenfolge (zuerst Rauchabzüge, dann Ventilatoren), stammt ihr Wert aus dem Konzept, dem Leistungsnachweis oder den Herstellerangaben und ist als solcher zu dokumentieren.
  • Test der Luftnachströmung im Brandmodus: prüfen, dass die Entriegelung unter Sicherheitsstromversorgung funktioniert, wobei alle für den Betrieb von RWA und RDA nötigen elektrischen Organe an die Stromversorgung für Sicherheitszwecke anzuschliessen sind (BSR 21-15 Ziff. 4.9).
  • Verhalten der Lüftung ausdrücklich festhalten: Abschaltung oder Mitwirkung an der Entrauchung, gemäss genehmigtem Szenario und nicht aus Prinzip.

Integraltest und Entrauchung

Bei den periodischen Integraltests nach BSE 108-15 werden die Brandfallsteuerungen über alle Aktivierungszonen geprüft, automatisch wie manuell, samt Black-out-Test. Für die Entrauchung bedeutet dies eine reale Auslösung der im Szenario vorgesehenen Organe: Öffnung der Rauchabzüge, Start der Abführung, Verhalten der Luftnachströmung. Ein «Papiertest» erfüllt diese Anforderung nicht.

Das Intervall hängt von der Risikogruppe ab (BSE Ziff. 7.4 Abs. 2), mit einer Formulierung, die wörtlich zu zitieren ist, denn es handelt sich um Höchstabstände:

RisikogruppeIntervallBetroffene Bauten
1 (hohes Risiko)mindestens alle 2 JahreBauten und Anlagen mit Rauch- und Wärmeabzugsanlagen mit Leistungsnachweis und mit Rauchschutz-Druckanlagen
2 (mittleres Risiko)mindestens alle 4 JahreBeherbergungsbetriebe [a] oder [b] sowie Bauten und Anlagen mit Rauch- und Wärmeabzugsanlagen ohne Leistungsnachweis
3 (geringes Risiko)mindestens alle 6 JahreBauten und Anlagen, die nicht unter die Kategorien 1 und 2 fallen

Zwei nützliche Präzisierungen: Die Kategorie 1 erfasst Bauten mit RWA mit Leistungsnachweis und Rauchschutz-Druckanlagen, und die Wartungsplanung kann kürzere Intervalle festlegen, abhängig von der Komplexität der Einrichtungen und dem Gefahrenpotenzial (BSE, Anhang, «Wartungsplanung»).

Bereiten Sie vor:

  • Die manuelle Entriegelung der Luftnachströmung bei Bedarf
  • Die Koordination mit der Gebäudewartung, damit sich die lufttechnische Anlage tatsächlich so verhält, wie es das Szenario vorsieht
  • Die im Konzept oder im Leistungsnachweis vorgesehenen Messungen. Eine anemometrische Messung des Abluftvolumenstroms erfolgt nicht systematisch: Sie ist angezeigt, wenn Konzept, Leistungsnachweis oder Leistungskriterien der Anlage sie verlangen

Wie sdai.ch bei der Entrauchung hilft

Im Matrix-Editor von sdai.ch sind die Entrauchungsorgane typisiert, und der Algorithmus zur Konflikterkennung meldet unter anderem:

  • eine haustechnische Anlage, die aktiv bleibt, während die Entrauchung in derselben Zone abführt, eine Situation, die je nach Rolle dieser Anlage im Szenario zu bestätigen oder auszuschliessen ist;
  • Zustandswidersprüche desselben Terminals zwischen zwei Zonen;
  • Luftnachströmungen, die nicht mit dem Abführungsszenario verknüpft sind.

Diese Meldungen sind Punkte, die die planende Person entscheiden muss, keine Konformitätsurteile.

Das Wichtigste in Kürze

  • Jede RWA muss von einem im Brandfall sicheren Standort aus von Hand in Betrieb gesetzt werden können (BSR 21-15 Ziff. 4.7 Abs. 1).
  • Die automatische Auslösung durch die Detektion hängt vom Konzept und von der Behörde ab (Ziff. 4.7 Abs. 2); verlangt ist sie hingegen für RWA mit Leistungsnachweis (Ziff. 4.7 Abs. 3) und für Rauchschutz-Druckanlagen (Ziff. 4.8 Abs. 2).
  • Lufttechnische Anlagen schalten bei Detektion selbsttätig aus (BSR 25-15 Ziff. 3.10), ausser sie wirken beim Rauch- und Wärmeabzug mit und erfüllen dann die Anforderungen an RWA (BSR 21-15 Ziff. 4.10).
  • Keine generische Zeitverzögerung ist vorgeschrieben: Dauer und Reihenfolge stammen aus dem genehmigten Szenario.
  • Die Intervalle der Integraltests sind Höchstabstände: höchstens 2 Jahre (Kategorie 1), 4 Jahre (Kategorie 2), 6 Jahre (Kategorie 3) nach BSE Ziff. 7.4.

Geprüft am 11. August 2026. Dieser Artikel dient der Information und ersetzt weder das genehmigte Brandschutzkonzept noch die Beurteilung durch die kantonale Brandschutzbehörde; beide können für ein konkretes Objekt besondere Anforderungen festlegen. Entrauchungsszenarien und deren Freigabe liegen bei den zuständigen Fachpersonen. Offizielle Quellen: BSR 21-15 «Rauch- und Wärmeabzugsanlagen» (Ausgabe 2015, Stand 14.12.2017), BSR 25-15 «Lufttechnische Anlagen» (Stand 17.12.2020) und BSE 108-15 «Gewährleistung der Betriebsbereitschaft von Brandfallsteuerungen (BFS)» (Ausgabe 2020, Stand 01.08.2022).

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