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Ereignisjournal der Brandmeldeanlage: die Gebrauchsanleitung für Betreiber

Alarme, Störungen, Prüfungen, Wartung: Jedes Ereignis der Anlage muss eine Spur hinterlassen. So führen Sie das Journal des Kontrollbuchs, ohne Abende zu opfern, und warum es Sie bei der nächsten periodischen Kontrolle rettet.

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Ereignisjournal der Brandmeldeanlage: die Gebrauchsanleitung für Betreiber

Das Dokument, das die Behörde zuerst sehen will

Bei einer periodischen Kontrolle fragt die Kontrollperson oft dasselbe, noch bevor ein Melder ausgelöst wird: «Zeigen Sie mir das Kontrollbuch.» Und im Kontrollbuch erzählt das Ereignisjournal das wahre Leben der Anlage: Alarme, Störungen, Kontrollen, Interventionen. Ein nachgeführtes Journal zeigt, dass die Anlage betreut wird. Ein leeres Journal, oder eines, das vor zwei Jahren aufhört, zeigt das Gegenteil.

Vier Dokumente, die nicht verwechselt werden dürfen

Die Begriffe wechseln von Text zu Text, und das ist eine dauernde Quelle von Missverständnissen in der Praxis. Bringen wir Ordnung hinein:

  • Das Kontrollbuch. Es ist für jede Brandmeldeanlage zu führen und bei der Brandmeldezentrale zu deponieren (Brandschutzrichtlinie VKF 20-15, Ziffer 3.8.2 Abs. 2).
  • Das Ereignisjournal. Es ist kein eigenständiges Dokument, sondern nach der SES-Richtlinie einer der Bestandteile des Kontrollbuchs, neben der Regelung der Verantwortlichkeiten, dem Prinzipschema, der Kurzbedienungsanleitung und den Angaben zur Übermittlung von Alarmen und Störungen (SES-Richtlinie, Ausgabe 01.07.2021, Ziffer 11.1 Abs. 3).
  • Das technische Dossier der Anlage. Es ist davon getrennt, wird üblicherweise bei der Brandmelder- und Anzeigeeinrichtung deponiert und enthält Bedienungsanleitung, Geräteliste, Prinzipschema, die Übersicht der Ansteuerungen bis zum Relaiskontakt sowie die Anschlussschemata (SES-Richtlinie, Ziffer 11.1 Abs. 4).
  • Die Dokumentation der Brandfallsteuerungen. Sie stammt aus einem anderen Text und hat ihre eigene Liste, vom definitiven Konzept über die Zonenpläne und die Matrix für Brandfallsteuerungen bis zum Skript der integralen Tests, und ebenfalls ein Kontrollheft (Brandschutzerläuterung VKF 108-15, Ziffer 7.5 Abs. 2).

Ein Detail, das nicht ohne Bedeutung ist: Die Richtlinie 20-15 spricht vom Kontrollbuch, die Erläuterung 108-15 vom Kontrollheft. Gemeint ist dieselbe Art von Nachweis, aber jeder Text hat seinen eigenen Geltungsbereich.

Anders gesagt: Ein Gebäude mit Brandfallsteuerungen hat mehr Dokumentation zu führen als eines ohne.

Woher die Pflicht kommt

Drei Texte wirken zusammen:

  • Die BSR 12-15 begründet die Instandhaltungs- und Kontrollpflicht: Die Betriebsbereitschaft von brandschutztechnischen Einrichtungen ist durch regelmässige Kontrollen und Wartungen zu gewährleisten und schriftlich zu dokumentieren (Ziffer 4.2 Abs. 1, Ausgabe 01.04.2026). Die jährlichen Betreiberpflichten leiten sich daraus ab.
  • Die BSR 20-15 verlangt das Kontrollbuch für jede Brandmeldeanlage und hält fest, was darin einzutragen ist (Ziffer 3.8.2).
  • Die SES-Richtlinie beschreibt den Inhalt von Kontrollbuch und technischem Dossier und wo sie aufbewahrt werden, nämlich bei der Brandmeldezentrale oder beim Feuerwehrbedien- und Anzeigeteil (Ziffer 11.1).

Die BSE 108-15 ergänzt für die Steuerungen die Bezeichnung einer anlageverantwortlichen Person und einer Stellvertretung (Ziffer 7.6); das Führen des Kontrollhefts gehört ausdrücklich zu deren Aufgaben (Ziffer 7.6 Abs. 4 Bst. g).

Eine gute Nachricht für alle, die den Ordner hinter sich lassen wollen: Die SES-Richtlinie lässt ausdrücklich zu, dass das Kontrollbuch in informatischer Form geführt wird, auch als Cloud-Lösung beim Betreiber, sofern die Einsichtnahme jederzeit gewährleistet ist, namentlich durch den Betreiber, die Brandschutzbehörde und die Fachfirma (Ziffer 11.1 Abs. 3). Die BSE 108-15 hält für das Kontrollheft dasselbe fest: gemeint ist jede Art der Dokumentation entsprechend eines Journals, in Papierform oder elektronisch (Anhang, Begriff «Kontrollheft»).

Was dokumentiert wird

Hier ist zu unterscheiden zwischen dem, was der Text verlangt, und dem, was gute Praxis ist.

Was die Richtlinie aufzählt. Einzutragen sind sämtliche Ereignisse und deren Ursachen: Störungen, Brandalarme, ungewollte Alarme, Betriebsunterbrüche, Ausschalten von Meldergruppen, Funktionskontrollen, Instandhaltungsarbeiten, Änderungen an der Anlage und Beurteilungen der Wirksamkeit, und zwar lückenlos (BSR 20-15, Ziffer 3.8.2 Abs. 3).

Was jeder Eintrag tragen muss. Die BSR 20-15 verlangt Datum, Zeit- und Ortsangabe sowie die verantwortliche Person (Ziffer 3.8.2 Abs. 3). Für die Brandfallsteuerungen ist die BSE 108-15 ausführlicher: Jeder Eintrag umfasst mindestens Ort, Datum, Grund und Tätigkeit sowie Name, Vorname und die Unterschrift des Verantwortlichen (Anhang, Begriff «Kontrollheft»). Das Visum ist also keine Marotte, sondern erwartet.

Was zur internen Organisation gehört. Eine Zeilenstruktur mit Datum, Ereignis, ausführender Person, ausgeführter Tätigkeit, Folgemassnahme und Visum funktioniert in der Praxis sehr gut und deckt die obigen Anforderungen ab. Sie ist aber eine Empfehlung und kein von den Vorschriften vorgeschriebenes Format. Ebenso ist es Sache des Betreibers, ob ein geringfügiges Ereignis festgehalten wird, das in keine der aufgezählten Kategorien fällt.

Keine Literatur: drei klare Zeilen sind mehr wert als ein nie geschriebener Absatz.

Nein, der monatliche Versuch ist keine landesweite Regel

Das ist der häufigste Irrtum. Keine eidgenössische oder interkantonale Vorschrift schreibt allen Betreibern einen «monatlichen Versuch» der BMA vor. Vorgeschrieben ist etwas anderes:

  • regelmässige Funktions- und Sichtkontrollen, deren Umfang und Häufigkeit sich nach der Tabelle der SES-Richtlinie richten, mit kürzeren Intervallen, wenn Herstellerangaben, installiertes System oder Umgebungseinflüsse dies verlangen (SES-Richtlinie, Ziffer 12.5);
  • eine Wartung vor Ort mindestens einmal jährlich, deren Periodizität sich nach den Umgebungseinflüssen und den Besonderheiten der Anlage richtet und von der Fachfirma festgelegt wird (SES-Richtlinie, Ziffer 12.6.1 Abs. 1);
  • periodische Kontrollen der Anlage, deren Turnus sich nach Art, Grösse und Nutzung der überwachten Bauten richtet (BSR 20-15, Ziffer 4.4).

Steht in Ihren Weisungen dennoch ein monatlicher Versuch, so stammt er von anderswoher: aus dem Brandschutzkonzept, aus den Angaben des Herstellers, aus dem Vertrag mit der Wartungsfirma, aus einer Anforderung der zuständigen Behörde oder schlicht aus der internen Organisation des Betreibers. Das ist legitim, aber man sollte die Quelle kennen, denn sie bestimmt, wer daran etwas ändern kann.

Die drei Fallen des Papierjournals

  1. Der unauffindbare Ordner. Das Kontrollbuch lebt bei der Zentrale, nicht im Büro eines Mitarbeiters, der die Firma verlassen hat. In elektronischer Form zählt die gewährleistete Einsichtnahme.
  2. Das Zwei-Jahres-Loch. Ein Journal, das von 2024 auf 2026 springt, wirft mehr Fragen auf, als es beantwortet. Besser kurze, regelmässige Zeilen als nachträgliche Rekonstruktionen.
  3. Das Ereignis ohne Folge. Eine dokumentierte Störung ohne Vermerk ihrer Behebung bleibt in den Augen der Kontrollperson eine offene Störung.

Die periodische Kontrolle mit dem Journal vorbereiten

Gut geführt, spart das Journal am Tag der Kontrolle Zeit: Die Wartungsbesuche stehen mit Datum drin, die Mängel mit ihrer Behebung, und die Fälligkeiten sind sofort auffindbar.

Zwei Dinge dürfen dabei nicht vermengt werden:

  • die Wartungsbesuche der BMA, mindestens jährlich nach SES-Richtlinie;
  • die integralen Tests der Brandfallsteuerungen, deren Höchstabstände je nach Risikogruppe 2, 4 oder 6 Jahre betragen (BSE 108-15, Ziffer 7.4 Abs. 2). Diese Zyklen gelten nicht für «jede BMA»: Sie betreffen die Brandfallsteuerungen, also Gebäude mit angesteuerten technischen Brandschutzeinrichtungen (BSE 108-15, Ziffer 4).

Ein vollständiges Journal garantiert für sich allein nicht den Ausgang einer Kontrolle: Geprüft werden die Anlage und ihr tatsächliches Funktionieren, nicht nur die Dokumente. Aber ein vollständiges Journal erspart unnötige Fragen und hektisches Suchen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kontrollen und Wartungen sind schriftlich zu dokumentieren (BSR 12-15, Ziffer 4.2 Abs. 1).
  • Für jede Brandmeldeanlage ist ein Kontrollbuch zu führen, mit einer genauen Liste einzutragender Ereignisse (BSR 20-15, Ziffer 3.8.2).
  • Das Kontrollbuch darf in informatischer Form geführt werden, sofern die Einsichtnahme jederzeit gewährleistet ist (SES-Richtlinie, Ziffer 11.1 Abs. 3).
  • Die Zyklen von 2, 4 und 6 Jahren sind jene der integralen Tests der Brandfallsteuerungen, nicht jene der Wartung der BMA.
  • Der monatliche Versuch ist keine landesweite Pflicht: Prüfen Sie, woher Ihrer stammt.

Für den sauberen Start: Laden Sie die Journal-Vorlage herunter, zwei druckbereite A4-Seiten, strukturiert nach der SES-Richtlinie. Und wenn der Ordner eines Tages nicht mehr genügt, hilft sdai.ch dabei, diese Angaben zu strukturieren und die Fälligkeiten anhand der erfassten Daten zu verfolgen. Das Führen des Kontrollbuchs, seine Vorschriftskonformität und seine Einsehbarkeit bleiben in der Verantwortung des Betreibers und der zuständigen Fachleute: 30 Tage kostenlos testen.

Geprüfte Quellen

Geprüft am 11. August 2026. Das bewilligte Brandschutzkonzept und die kantonale Brandschutzbehörde können für ein bestimmtes Objekt besondere Anforderungen festlegen, namentlich zur Häufigkeit der Kontrollen; diese gehen jeder hier zitierten allgemeinen Regel vor.


Dieser Artikel dient der Information und ersetzt weder die anwendbaren Vorschriften noch die Beurteilung der zuständigen Behörde.

#Ereignisjournal#Kontrollbuch#Betreiber#Wartung BMA#Sicherheitsbeauftragter