Fluchtwegplan und Evakuierungsplan: was die Schweiz verlangt
Der Unterschied zwischen Aushang und Konzept, was die BSR 12-15 wirklich verlangt, und was auf dem Plan Praxis statt Vorschrift ist.

Ein Gebäude kann normkonform gebaut sein und trotzdem schlecht geräumt werden. Zwischen der baulichen Anforderung, die den Fluchtweg schafft, und dem Menschen, der ihn im Ernstfall benutzt, steht ein einziges Dokument: der Plan. Er sagt, wo man steht, wohin man geht und wo man sich sammelt. In der Schweiz ist er weniger formalisiert, als viele annehmen, und genau daraus entstehen die Missverständnisse.
Fluchtwegplan oder Evakuierungsplan: was ist der Unterschied?
Die VKF-Brandschutzrichtlinie 10-15 «Begriffe und Definitionen» hält die beiden Sachen auseinander, und zwar deutlicher als die Umgangssprache.
Flucht- und Rettungswegpläne «dienen der Darstellung von Flucht- und Rettungswegen, Löscheinrichtungen und ggf. Handfeuermeldern. Sie zeigen einer ortsunkundigen Person den Weg zum nächstmöglichen Ausgang ins Freie, zu einem sicheren Ort im Freien (Sammelplatz) oder einem sicheren Ort im Gebäude.» Das ist der Aushang: ein Dokument für jemanden, der das Gebäude nicht kennt.
Evakuierung ist demgegenüber kein Dokument, sondern ein Vorgang. Dieselbe Richtlinie definiert sie als «geordnetes Herausführen von Personen oder Tieren aus einem Gefahrenbereich in einen anderen sicheren Bereich oder direkt ins Freie». Was in der Praxis «Evakuierungsplan» heisst, ist die Organisation dahinter: wer alarmiert, wer führt, wer kontrolliert, wer die Feuerwehr empfängt.
Die Verwechslung ist häufig und nicht harmlos. Ein Betrieb, der einen Aushang bestellt und meint, damit sei die Evakuierung geregelt, hat die Karte, aber niemanden, der sie im Ernstfall anwendet. Umgekehrt nützt das beste Konzept wenig, wenn der Besucher im Untergeschoss nicht sieht, wo der nächste Ausgang liegt.
Weil in Ausschreibungen regelmässig weitere Planarten auftauchen, lohnt sich die vollständige Abgrenzung. Nicht alle diese Begriffe sind in den Vorschriften definiert, und das ist selbst eine nützliche Information:
| Dokument | Wofür es da ist | Woher der Begriff stammt |
|---|---|---|
| Flucht- und Rettungswegplan | Zeigt einer ortsunkundigen Person den Weg zum Ausgang, zum Sammelplatz oder zu einem sicheren Ort im Gebäude | In der BSR 10-15 definiert |
| Evakuierungsplan | Hält die Organisation der Evakuierung fest: Zuständigkeiten, Ablauf, Kontrolle | Als Begriff nicht definiert; Grundlage ist die Evakuationsplanung, BSR 12-15 Ziffer 6.3 |
| Evakuierungskonzept | Übergeordnete Festlegung, wie evakuiert wird | Gebrauchsbegriff der Planungspraxis, in der BSR 10-15 und 12-15 nicht definiert |
| Brandschutzplan | Visualisiert detailliert die baulichen, technischen und vorbeugenden Massnahmen eines Brandschutzkonzeptes | In der BSR 10-15 definiert |
| Feuerwehreinsatzplan | Unterlage für die Vorbereitung und Führung des Feuerwehreinsatzes im ganzen Objekt | BSR 12-15, Ziffer 3.1 Abs. 3 und Ziffer 7.1 |
| Orientierungsplan für den Feuerwehreinsatz | Übersetzt die ausgelöste Meldergruppe in einen Ort im Gebäude | BSR 20-15, Ziffer 3.8.2 Abs. 1 |
| Alarmierungsplan | Hält die Ansteuerung der Alarmierungs- und Steuereinrichtungen fest | BSR 20-15, Anhang zu Ziffer 3.8.2 |
Die drei letzten richten sich an die Feuerwehr oder an die Anlage, nicht an die Nutzerschaft. Sie ersetzen einen Aushang nie, und der Aushang ersetzt sie ebenso wenig.
Alle stützen sich am Ende auf dieselbe bauliche Grundlage: die Flucht- und Rettungswege, deren Anzahl, Länge und Breite die BSR 16-15 in Ziffer 2.4 festlegt. Wie diese Wege bemessen werden, behandelt ein eigener Artikel; hier geht es um das Dokument, nicht um den Weg.
Sind solche Pläne in der Schweiz Pflicht?
Hier lohnt sich Genauigkeit, weil die Frage oft mit einem pauschalen Ja beantwortet wird. Dass die BSR 10-15 den Flucht- und Rettungswegplan definiert, begründet für sich allein noch keine Pflicht, in jedem Gebäude einen Plan aufzuhängen. Eine Definition sagt, was ein Dokument ist, nicht, wer es haben muss. Verlangt wird in der BSR 12-15, und zwar unter Bedingungen:
| Bestimmung | Was tatsächlich verlangt wird | Für wen |
|---|---|---|
| BSR 12-15, Ziffer 6.2 | Verhalten im Brandfall und Alarmierung sind zu planen und, «wo es die Situation erfordert», schriftlich festzuhalten und an geeigneten Orten anzuschlagen; die Rettungskräfte sind in die Planung einzubeziehen | Planungspflicht allgemein, der Aushang aber nur situationsabhängig |
| BSR 12-15, Ziffer 6.3 Abs. 1 | Die Evakuierung ist durch betriebseigenes Personal zu planen, schriftlich festzuhalten und zu schulen | Nur Bauten und Anlagen, «in denen sich regelmässig ortsunkundige oder urteilsunfähige Personen aufhalten» |
| BSR 12-15, Ziffer 6.3 Abs. 2 | Die Brandschutzbehörde kann Evakuierungsübungen anordnen | Zum Beispiel Räume mit grosser Personenbelegung, Verkaufsgeschäfte, Hochhäuser |
| BSR 12-15, Ziffer 6.4 Abs. 1 | Praxisbezogene Übungen der Sicherheitsorganisation Brandschutz sind durchzuführen | Betriebe mit Sicherheitsorganisation Brandschutz |
Daraus ergibt sich ein nüchternes Bild. Der Aushang ist keine landesweit für jedes Gebäude geltende Pflicht: Die Richtlinie knüpft ihn in Ziffer 6.2 ausdrücklich an die Situation. Die Evakuationsplanung nach Ziffer 6.3 Abs. 1 gilt nicht überall, sondern dort, wo sich regelmässig ortsunkundige oder urteilsunfähige Personen aufhalten, also etwa in Beherbergungsbetrieben, Heimen oder Spitälern. Und die Evakuierungsübung ist keine Dauerpflicht, sondern etwas, das die Behörde im Einzelfall anordnen kann.
Für das Format gilt: Die Schweizer Brandschutzvorschriften schreiben für den Aushang weder Bildsprache noch Massstab noch Papierformat vor. Verlangt ist ein durchdachtes und geprüftes Vorgehen, nicht ein bestimmtes Blatt.
Zwei weitere Bestimmungen wirken mit. Die BSR 12-15 verlangt in Ziffer 4.1 Abs. 3, «wenn Brandgefahren, Personenbelegung, Art oder Grösse des Betriebes es erfordern», eine sicherheitsbeauftragte Person Brandschutz zu bestimmen und auszubilden; deren Aufgaben stehen in Ziffer 4.3.2. Und die Brandschutznorm 1-15 hält in Art. 37 Abs. 1 fest, dass Flucht- und Rettungswege «jederzeit frei und sicher benützbar zu halten» sind. Ein Plan, der auf einen zugestellten Korridor zeigt, dokumentiert einen Verstoss, statt ihn zu beheben.
Was gehört auf einen Fluchtwegplan?
Die BSR 10-15 nennt in ihrer Definition vier Inhalte: Flucht- und Rettungswege, Löscheinrichtungen, gegebenenfalls Handfeuermelder sowie das Ziel des Wegs, also den Ausgang, den Sammelplatz oder einen sicheren Ort im Gebäude. Alles Weitere ist entweder eine Anforderung an das Gebäude, eine kantonale Vorgabe oder gute Praxis. Die Unterscheidung lohnt sich, bevor man eine Offerte beurteilt.
| Element des Plans | Wozu es dient | Status |
|---|---|---|
| Flucht- und Rettungswege bis zum Ausgang | Den Weg ins Freie zeigen | Inhalt gemäss Definition, BSR 10-15 |
| Löscheinrichtungen | Den Ersteinsatz ermöglichen | Inhalt gemäss Definition, BSR 10-15 |
| Handfeuermelder | Die Alarmierung von Hand auslösen | Inhalt gemäss Definition, dort ausdrücklich «ggf.» |
| Sammelplatz oder sicherer Ort im Gebäude | Das Ziel des Wegs benennen | Inhalt gemäss Definition, BSR 10-15 |
| Standort des Betrachters | Den Plan überhaupt lesbar machen | Gute Praxis, nicht vorgeschrieben |
| Ausrichtung nach der Blickrichtung | Die gedankliche Drehung ersparen | Gute Praxis, nicht vorgeschrieben |
| Sprachlich und visuell zugängliche Gestaltung | Auch ortsunkundige und fremdsprachige Personen erreichen | Gute Praxis, nicht vorgeschrieben |
| Zuständigkeiten und Meldekette | Die Alarmierung auslösen | Teil der Brandfallplanung, BSR 12-15 Ziffer 6.2 |
Zwei Dinge gehören ausdrücklich nicht auf diese Liste. Rettungszeichen und Sicherheitsbeleuchtung sind Anforderungen an das Gebäude, nicht an den Aushang; sie stehen in der BSR 17-15, und dort nicht im Grundsatz der Ziffer 2.1, sondern in den nutzungsbezogenen Ziffern 2.2.1 bis 2.2.4. Und die baulichen Werte der BSR 16-15 zu Anzahl, Länge und Breite der Wege (Ziffer 2.4) sagen, wie ein Gebäude zu bauen ist, nicht, was auf einem Blatt an der Wand steht. Wer sie auf den Aushang schreibt, erzeugt den Eindruck einer Konformitätsprüfung, die ein Plan gar nicht leisten kann.
Für die grafische Ausführung greift die Praxis auf internationale Normen zur Sicherheitskennzeichnung zurück. Deren Status ist der entscheidende Punkt: Das amtliche Verzeichnis «Weitere Bestimmungen» (40-15) ordnet der BSR 16-15 keine solche Norm zu. Sie gelten also nicht schon deshalb, weil ein Gebäude in der Schweiz steht. Ob eine bestimmte Norm anzuwenden ist, ergibt sich aus dem Projekt, aus dem Brandschutzkonzept oder aus einer Vorgabe der Behörde. Dieser Artikel gibt deren Inhalt nicht wieder: Er ist urheberrechtlich geschützt und beim Normenorganismus zu beziehen.
Wer erstellt den Plan, und wann muss er nachgeführt werden?
Die Verantwortung liegt bei Eigentümer- und Nutzerschaft. Die BSR 12-15 hält in Ziffer 4.1 Abs. 1 fest, dass sie organisatorisch und personell sämtliche Massnahmen zu treffen haben, die für eine ausreichende Brandsicherheit notwendig sind. Ist eine sicherheitsbeauftragte Person Brandschutz bestimmt, fällt die Umsetzung in der Praxis ihr zu (Ziffer 4.3.2). Nachgeführt wird nicht nach Kalender, sondern nach Ereignis: bei jeder baulichen oder organisatorischen Änderung, die den Weg oder die Zuständigkeiten verschiebt.
Die praxisbezogene Übung nach Ziffer 6.4 ist dabei das ehrlichste Prüfmittel, das ein Betrieb hat. Sie deckt auf, was kein Plan zeigt: eine Tür, die im Gedränge in die falsche Richtung aufgeht, ein Sammelplatz, der auf der Zufahrt der Feuerwehr liegt, eine Stellvertretung, die niemand kennt.
Welche Fehler sieht man am häufigsten?
Drei kehren regelmässig wieder.
Der erste ist der überholte Plan. Eine zusätzliche Trennwand, ein umgenutzter Raum, eine neue Abteilung, und der Aushang zeigt ein Gebäude, das es nicht mehr gibt. Er ist dann schlimmer als kein Plan, weil er Vertrauen erzeugt.
Der zweite ist der falsch ausgerichtete Plan. Ein Aushang, dessen Norden nicht der Blickrichtung des Betrachters entspricht, verlangt im Stress eine gedankliche Drehung, die niemand leistet.
Der dritte ist der Plan ohne Übung. Er hält die Planung auf dem Papier fest und lässt den Teil offen, der beweist, dass sie im Ernstfall trägt: die praxisbezogene Übung nach Ziffer 6.4 und, wo die Behörde sie anordnet, die Evakuierungsübung nach Ziffer 6.3 Abs. 2.
Das Wichtigste in Kürze
- Die BSR 10-15 definiert den Flucht- und Rettungswegplan als Darstellung von Wegen, Löscheinrichtungen und ggf. Handfeuermeldern, die einer ortsunkundigen Person den Weg zum Ausgang, zum Sammelplatz oder zu einem sicheren Ort im Gebäude zeigt.
- «Evakuierung» ist in derselben Richtlinie ein Vorgang, kein Dokument: das geordnete Herausführen von Personen oder Tieren aus einem Gefahrenbereich.
- Eine Definition begründet keine Aushangpflicht. Die BSR 12-15 verlangt den Aushang in Ziffer 6.2 nur, «wo es die Situation erfordert», und die Evakuationsplanung nach Ziffer 6.3 Abs. 1 nur dort, wo sich regelmässig ortsunkundige oder urteilsunfähige Personen aufhalten.
- Rettungszeichen und Sicherheitsbeleuchtung sind Anforderungen an das Gebäude (BSR 17-15, Ziffern 2.2.1 bis 2.2.4); die baulichen Werte zu den Wegen stehen in der BSR 16-15 (Ziffer 2.4). Beides gehört nicht als Konformitätsnachweis auf den Aushang.
- Für die Darstellung schreibt die Schweizer Regelung weder Format noch Massstab vor; ob eine internationale Kennzeichnungsnorm anzuwenden ist, entscheiden das Projekt oder die Behörde.
- Nachgeführt wird nach Ereignis, nicht nach Kalender.
Offizielle Quellen
- VKF-Brandschutzrichtlinie 10-15 «Begriffe und Definitionen», Ausgabe 01.01.2019 (PDF): Definitionen «Flucht- und Rettungswegpläne», «Evakuierung», «Brandschutzpläne», «Brandschutzkonzept».
- VKF-Brandschutzrichtlinie 12-15 «Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz», Ausgabe 01.04.2026 (PDF): Ziffer 4.1 Abs. 1 und 3, Ziffer 4.3.2, Ziffer 6.2, Ziffer 6.3 Abs. 1 und 2, Ziffer 6.4 Abs. 1.
- VKF-Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Ausgabe 01.01.2017, Stand 01.12.2022 (PDF): Ziffer 2.4 «Anzahl, Länge, Breite».
- VKF-Brandschutzrichtlinie 17-15 «Kennzeichnung von Fluchtwegen, Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung», Ausgabe 01.01.2017 (PDF): Ziffer 2.1 als Grundsatz, Ziffern 2.2.1 bis 2.2.4 als anwendbare Bestimmungen.
- Brandschutznorm 1-15, Ausgabe 01.01.2015 (PDF): Art. 37 Abs. 1 «Freihaltung».
- Amtliches Portal der Brandschutzvorschriften VKF: geltende Ausgaben und Verzeichnis «Weitere Bestimmungen» (40-15).
Der Brandschutz wird über kantonales Recht angewendet: Die Behörde Ihres Kantons kann mehr verlangen, und das für Ihr Objekt bewilligte Brandschutzkonzept geht jeder allgemeinen Regel vor.
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Aktualisiert am 12. August 2026. Dieser Artikel dient zu Informationszwecken. Bei spezifischen Fragen zu Ihrem Objekt wenden Sie sich an Ihr Brandschutzbüro. Referenzen: BSR 10-15 «Begriffe und Definitionen», BSR 12-15 «Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz», BSR 16-15 «Flucht- und Rettungswege», BSR 17-15, Brandschutznorm 1-15.