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NORMES

Flucht- und Rettungswege: Breiten, Längen und Türen nach BSR 16-15

Wie viele Treppen, welche Fluchtweglänge, welche Türbreite? Die Brandschutzrichtlinie BSR 16-15 legt präzise Zahlenwerte für Fluchtwege fest. Ein Überblick über die wichtigsten Anforderungen, an der Quelle geprüft, und ihre Verbindung zur Branddetektion.

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Flucht- und Rettungswege: Breiten, Längen und Türen nach BSR 16-15

Schnell und sicher ins Freie: das Prinzip

Die Brandschutzrichtlinie BSR 16-15 «Flucht- und Rettungswege» regelt Anordnung, Bemessung und Ausführung der Fluchtwege in der Schweiz. Ihr Grundsatz passt in einen Satz (Ziff. 2.1): Fluchtwege müssen jederzeit rasch und sicher benutzbar sein. Drei Faktoren bestimmen die Anforderungen: die Nutzung, die Geometrie des Gebäudes und die Personenbelegung.

Eine zweite Grundregel geht im Betrieb oft vergessen: Fluchtwege dürfen als Verkehrswege dienen, müssen aber jederzeit frei bleiben und dürfen ausserhalb der Nutzungseinheit keinem anderen Zweck dienen (Ziff. 2.2). Der Korridor, der als Lagerfläche herhält, ist kein Ordnungsdetail: Er ist ein Mangel.

Wie viele Treppen? Die 900-m²-Regel

Die Zahl der vertikalen Fluchtwege hängt von der Geschossfläche, der Fluchtweglänge und der Personenbelegung ab (Ziff. 2.4.1). Reicht die ebenerdige Flucht ins Freie nicht aus, gilt als Minimum (Ziff. 2.4.2):

  • Geschossfläche bis 900 m²: mindestens ein vertikaler Fluchtweg;
  • mehr als 900 m²: mindestens zwei;
  • Räume mit mehr als 100 Personen: mindestens zwei vertikale Fluchtwege.

Jeder vertikale Fluchtweg muss an einen sicheren Ort im Freien führen; gibt es mehrere, müssen sie unabhängig voneinander dorthin führen.

Fluchtweglänge: 35 m oder 50 m

Die Gesamtlänge eines Fluchtwegs ist begrenzt (Ziff. 2.4.3):

  • auf 35 m, wenn er zu einem einzigen vertikalen Fluchtweg oder einem einzigen Ausgang an einen sicheren Ort im Freien führt;
  • auf 50 m, wenn er zu mindestens zwei voneinander entfernten vertikalen Fluchtwegen oder Ausgängen führt.

Innerhalb derselben Nutzungseinheit darf der Weg 35 m nicht überschreiten (Ziff. 2.4.4). Die Messweise zählt so viel wie der Wert selbst (Ziff. 2.3): in der Nutzungseinheit in gerader Linie, im Korridor entlang des tatsächlichen Wegs, Zwischenwände eingerechnet; der Abstieg über Treppen wird nicht gemessen.

Mindestbreiten: 1,2 m für Wege, 0,9 m für Türen

Die Referenzwerte der Ziff. 2.4.5:

  • horizontale Fluchtwege: Mindestbreite 1,2 m;
  • geradläufige Treppen und Podeste: 1,2 m; Wendeltreppen: 1,5 m mit einer inneren Auftrittsbreite von mindestens 0,15 m;
  • Durchgangsbreite der Türen: mindestens 0,9 m;
  • Durchgangshöhe: 2,0 m bei Türen, 2,1 m bei horizontalen Fluchtwegen.

Die beiden letzten Werte tragen ihren eigenen Vorbehalt: Die Richtlinie hält fest, dass je nach Nutzung Abweichungen möglich sind, und verweist auf ihr Kapitel 3 (Ziff. 2.4.5 Abs. 4 und 5). Die Durchgangsmasse von Türen zu Räumen untergeordneter Bedeutung, Putzräume, kleine Lager, Sanitärräume, dürfen zudem reduziert werden (Abs. 6).

Die geforderte Breite hängt von der Personenbelegung ab: Massgebend ist der Raum mit der grössten Personenzahl. Über 200 Personen werden die Ausgänge anteilig bemessen: 0,6 m je 100 Personen bei ebenerdigen Ausgängen, 0,6 m je 60 Personen bei Treppenausgängen (Ziff. 2.4.7).

Wie viele Ausgänge braucht ein Raum?

Ziff. 2.4.6 staffelt die Zahl der Ausgänge nach der Belegung: bis 50 Personen genügt ein Ausgang von 0,9 m; bis 100 Personen zwei Ausgänge; bis 200 Personen drei Ausgänge von 0,9 m oder zwei Ausgänge von 0,9 m und 1,2 m; darüber mehrere Ausgänge von je mindestens 1,2 m.

Türen, die in Fluchtrichtung öffnen

Türen müssen in Fluchtrichtung öffnen, ausgenommen Türen von Räumen mit nicht mehr als 20 Personen (Ziff. 2.5.5). Sie müssen sich jederzeit rasch und ohne Hilfsmittel öffnen lassen, und die Feuerwehr muss Türen von Rettungswegen von aussen öffnen können.

Aufgepasst: Kapitel 3 der Richtlinie passt diese Anforderungen je nach Nutzung an. Wohnungstüren müssen nicht zwingend in Fluchtrichtung öffnen, in Kinderkrippen ist der Weg innerhalb der Nutzungseinheit auf 20 m begrenzt, und Verkaufsgeschäfte oder Räume mit grosser Personenbelegung haben eigene Breitenregeln.

Drei Erleichterungen kommen häufig genug vor, um sie auswendig zu kennen, denn sie verändern die Bemessung:

  • eine Breite von 0,9 m je Ausgang kann in Büro-, Gewerbe- und Industriebauten zulässig sein, ohne die erforderliche Ausgangszahl oder Gesamtbreite aufzuheben (Ziff. 2.4.6 Bst. e). Die oben genannte Staffelung nach Personenzahl gilt dort also nicht;
  • in kleinen Bauten, Wohnen, Büro, Schulen, Gewerbe oder Landwirtschaft, darf die Breite geradläufiger Treppen, die mehrere Nutzungseinheiten erschliessen, auf 0,9 m reduziert werden, jene von Wendeltreppen auf 1,2 m bei einer inneren Auftrittsbreite von mindestens 0,1 m (Ziff. 3.1 Abs. 2). In Wohnbauten darf eine geradläufige Treppe, die höchstens ein ober- und ein unterirdisches Geschoss erschliesst, ebenfalls auf 0,9 m reduziert werden (Ziff. 3.2.2 Abs. 2);
  • in Betrieben, die nicht der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz unterstehen, darf die nutzbare Durchgangsbreite von Türen zu Räumen mit höchstens 20 Personen auf 0,8 m reduziert werden, und für Räume bis 6 Personen sind Schiebetüren zulässig (Ziff. 3.3.3 Abs. 2).

Der Reflex: zuerst die allgemeinen Anforderungen prüfen, dann Ziffer 3 für die betroffene Nutzung. Die Werte aus Kapitel 2 sind allgemeine Werte, keine unantastbaren Mindestmasse.

Die Verbindung zur Branddetektion

Fluchtwege stehen nicht für sich allein. Offen gehaltene Brandschutztüren in Fluchtwegen werden von der Detektion geschlossen; horizontale Fluchtwege von mehr als 50 m sind durch Brandschutzabschlüsse zu unterteilen (Ziff. 2.5.3); Kennzeichnung und Sicherheitsbeleuchtung richten sich nach der Richtlinie BSR 17-15. Auf den Brandmeldeplänen liest sich das alles zusammen: der Wert eines kohärenten Dossiers, von der Installationspflicht bis zum Betrieb.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bis 900 m² Geschossfläche: ein vertikaler Fluchtweg; darüber mindestens zwei (BSR 16-15 Ziff. 2.4.2).
  • Gesamte Fluchtweglänge: 35 m zu einem einzigen Ausgang, 50 m zu zwei entfernten Ausgängen (Ziff. 2.4.3).
  • Mindestbreiten: 1,2 m für Fluchtwege, 0,9 m Durchgang bei Türen (Ziff. 2.4.5).
  • Türen öffnen in Fluchtrichtung, ausser in Räumen mit höchstens 20 Personen (Ziff. 2.5.5).

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Offizielle Quellen

Geprüft am 12. August 2026. Der Brandschutz wird über kantonales Recht angewendet: Die Behörde Ihres Kantons kann mehr verlangen, und das für Ihr Objekt bewilligte Brandschutzkonzept geht jeder allgemeinen Regel vor. Dieser Beitrag ersetzt weder eine Projektierung noch einen Entscheid der Behörde.


Dieser Artikel dient der Information und ersetzt weder die anwendbaren Richtlinien noch die Beurteilung der zuständigen Behörde.

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