Definition
Überwachungsumfang, der das gesamte Gebäude oder Bauwerk abdeckt, mit Ausnahme ausdrücklich ausgenommener und feuerwiderstandsfähig abgetrennter Räume und Bereiche. Sie wird für besonders sensible Nutzungen wie Beherbergungsbetriebe verlangt und ist der grundsätzlich anzustrebende Standard. Der Grundsatz ist in der Brandschutzrichtlinie 20-15, Kapitel 3.2, festgelegt.
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