Sichere Stromversorgung und Verkabelung einer BMA: Autonomie und Funktionserhalt
Eine BMA muss auch bei Netzausfall funktionieren. Haupt- und Notstromversorgung, Mindestautonomie, Dimensionierung der Batterie und die genauen Fälle, in denen Funktionserhalt verlangt wird: die elektrischen Anforderungen einer Brandmeldeanlage, verankert in der SES-Richtlinie und der BSE 108-15.

Warum eine BMA auch bei Netzausfall gespeist bleiben muss
Eine Branddetektion, die mit dem Stromnetz erlischt, wäre eine Scheinsicherheit: Ausfälle treten oft gleichzeitig mit einem Schadenfall auf. Die SES-Richtlinie verlangt deshalb eine strikte Versorgungskontinuität, dimensioniert, um weit über das Ereignis hinaus zu halten. Es ist ein unscheinbarer technischer Aspekt, doch er garantiert, dass Zentrale, Melder und Brandfallsteuerungen funktionsfähig bleiben, wenn alles andere ausfällt.
Haupt- und Notstromversorgung
Die Grundregel (SES-Richtlinie Ziff. 9.2 Abs. 1): Eine Branddetektion braucht eine Hauptstromversorgung und eine Notstromversorgung. Das Stromnetz dient als Hauptversorgung; eine wiederaufladbare Batterie dient als Notversorgung. Kein anlagenfremdes Gerät darf an diese Versorgung angeschlossen werden (ausser den dem Brandschutz dienenden Geräten).
Der Netzanschluss erfolgt über eine eigene Schutzeinrichtung (einen eigenen Leitungsschutzschalter), gekennzeichnet mit «Brandmeldeanlage» (Ziff. 9.2 Abs. 3), damit ein Ausfall anderswo im Gebäude oder ein Wartungseingriff die Detektion nicht versehentlich vom Strom trennt.
Autonomie: 12 Stunden Bereitschaft, davon 30 Minuten Alarm
Wie lange muss die Batterie halten? Die Richtlinie ist beziffert, und der Kontext jedes Wertes zählt so viel wie der Wert selbst (SES-Richtlinie Ziff. 9.2 Abs. 2): Die Akkumulatoren sind so dimensioniert, dass sie den vollständigen Betrieb der Brandmeldeanlage, ohne Brandalarm, während 12 Stunden sicherstellen. Während derselben 12 Stunden muss das System zusätzlich die Alarmierungseinrichtungen während 30 Minuten speisen können. Die 30 Minuten kommen also nicht zu den 12 Stunden hinzu, sie sind darin enthalten.
| Autonomieanforderung (SES-Richtlinie Ziff. 9.2 Abs. 2) | Wert | Was der Wert abdeckt |
|---|---|---|
| Vollständiger Betrieb, ohne Brandalarm | 12 Stunden | Bereitschaft der Brandmeldeanlage |
| Alarmierungseinrichtungen, in den 12 Stunden enthalten | 30 Minuten | Alarmierung, nicht die Bereitschaft |
| Wartungsweg über 100 km oder über 2 Stunden | 24 Stunden | Ersetzt die 12 Stunden, nicht die 30 Minuten |
Diese Werte gelten für die Brandmeldeanlage selbst. Sie lassen sich nicht unbesehen auf andere Einrichtungen übertragen: Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie Rauchschutz-Druckanlagen unterliegen ihrer eigenen Anforderung an die Stromversorgung für Sicherheitszwecke (BSR 21-15 Ziff. 4.9), und eine autonome Speisung für die manuelle Aktivierung der Brandfallsteuerungen ist für eine Betriebsdauer auszulegen, die jener der eingebauten Brandmeldeanlage entspricht (BSE 108-15 Ziff. 5.6 Abs. 5).
Der Fall entfernter Standorte
Die Autonomie steigt auf 24 Stunden (statt 12), wenn der Wartungsweg der zuständigen VKF-anerkannten Installationsfirma 100 km oder 2 Stunden übersteigt (SES-Richtlinie Ziff. 9.2 Abs. 2). Die Logik ist einfach: Je länger der Einsatz zum Eintreffen braucht, desto länger muss die Reserve halten.
Die Batterie dimensionieren: eine Rechnung, keine Schätzung
Die Richtlinie gibt sogar das Rechenbeispiel (SES-Richtlinie Ziff. 9.2 Abs. 2). Für ein System mit 12 Stunden voller Autonomie, mit 5 A Ruhestrom und 2 A Alarmstrom:
(12 h x 5 A) + (0,5 h x 2 A) = 61 Ah
Diese Bezifferung verhindert das Ungefähre: Eine unterdimensionierte Batterie gibt ein falsches Sicherheitsgefühl, und eine alternde Batterie verliert an Kapazität. Es ist einer der über die ganze Lebensdauer der Anlage geprüften Punkte (siehe periodische Kontrollen BSE 108-15).
Verkabelung: getrennte und überwachte Leitungen
Versorgung und Übermittlung dulden keine Improvisation. Die Richtlinie verlangt getrennte und feste elektrische Leitungen oder gleichwertige Übermittlungswege (SES-Richtlinie Ziff. 10.1 Abs. 1). Alle diese Wege werden auf Kurzschluss und Unterbruch überwacht, und jede Störung wird vor Ort gemeldet und an eine ständig besetzte Stelle übermittelt (Ziff. 10.1 Abs. 4).
Funktionserhalt: eine präzise Regel, kein allgemeiner Grundsatz
Das ist der Punkt, der am häufigsten falsch zusammengefasst wird. Der Funktionserhalt gilt nicht unterschiedslos für alles, was man als «kritisch» einstufen würde: Die SES-Richtlinie und die BSE 108-15 bezeichnen bestimmte Fälle, mit einem Niveau, das vom Gebäude abhängt.
Übertragungswege der Brandmeldeanlage. Sie liegen im Überwachungsumfang; dieser umfasst auch die ausgenommenen Bereiche nach BSR 20-15, Ziff. 3.2.2. Ausserhalb richtet sich der Funktionserhalt nach dem Tragwerkswiderstand, mindestens E30 (SES-FAQ 01.01.2023, Ziff. 10.1 Abs. 6 und 7). Ansteuerungswege der Brandfallsteuerungen sind separat nach BSE 108-15, Ziff. 5.4 und 5.5 zu beurteilen.
Die Ausnahme, die alles ändert: die selbsttätig eingenommene sichere Stellung. Nimmt die angesteuerte technische Brandschutzeinrichtung bei einem Unterbruch des Übertragungswegs selbsttätig die im Brandfall vorgesehene sichere Stellung bzw. Funktion ein, kann auf einen Funktionserhalt für diesen Übertragungsweg verzichtet werden; andernfalls ist er auf dem oben beschriebenen Niveau auszuführen (SES-Richtlinie Ziff. 10.1 Abs. 10; BSE 108-15 Ziff. 5.4 Abs. 1). Das ist der typische Fall von Brandschutzklappen und Brandschutztüren, die mechanisch schliessen. Umgekehrt müssen Einrichtungen, die diese sichere Stellung nicht selbsttätig einnehmen, über einen Spannungswächter verfügen; jeder Unterbruch der Energieversorgung wird als Sammelstörung gemeldet und an eine ständig besetzte Stelle übermittelt (Ziff. 10.1 Abs. 5).
Praxisnahe Präzisierungen aus BSE 108-15 und SES-FAQ:
- Bei einem über ein Gerätekabel angeschlossenen Element (zum Beispiel Klappenantrieb) ist der Funktionserhalt bis zur Anschlussstelle zu gewährleisten, im Umkreis von maximal 5 m ab dem Element; Gerätekabel und Abzweigdose brauchen keinen Funktionserhalt, wenn sie im selben Brandabschnitt liegen wie das angesteuerte Element (Ziff. 5.5.1 Abs. 5).
- Bei Motoren, die während der erwarteten Betriebsdauer laufen müssen (Rauchgasventilatoren, Druckerhöhungspumpen, Feuerwehraufzüge), ist der Übertragungsweg mit Funktionserhalt bis zu den Anschlussklemmen des Motors auszuführen, ausser er verläuft im selben Brandabschnitt wie die Elektro- und Steuertafel (Ziff. 5.5.1 Abs. 6).
- Bei Decken- und Bodenhohlräumen die Voraussetzungen für ausgenommene Bereiche nach BSR 20-15 Ziff. 3.2.2 prüfen. Die SES-FAQ 2023 ersetzt den früheren Abs. 7 durch deren Einbezug in den Überwachungsumfang.
Schliesslich betrifft EN 54-4 die Energieversorgungseinrichtung, nicht die Verkabelung im Allgemeinen (SES-Richtlinie Ziff. 9.2 Abs. 4). Diese Anforderungen werden bei der Abnahme und Inbetriebnahme geprüft, wo namentlich das Verhalten bei Netzausfall getestet wird, und finden sich anschliessend in der Brandfallsteuermatrix für die gespeisten Organe wieder.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine BMA hat eine Haupt- (Netz) und eine Notstromversorgung (Batterie), an einem eigenen Schutzschalter (SES-Richtlinie Ziff. 9.2).
- Die Autonomie beträgt 12 Stunden vollständigen Betrieb ohne Brandalarm, davon 30 Minuten für die Alarmierungseinrichtungen; 24 Stunden, wenn der Wartungsweg 100 km oder 2 Stunden übersteigt.
- Die Batterie wird durch Rechnung dimensioniert (Normbeispiel: 61 Ah), nicht durch Schätzung.
- Der Funktionserhalt betrifft definierte Fälle, namentlich Übertragungswege ausserhalb des Überwachungsumfangs (mindestens E30, mehr wenn das Tragwerk es verlangt), und nicht «kritische Stromkreise» im Allgemeinen.
- Er entfällt, wenn ein Unterbruch die Einrichtung selbsttätig in die sichere Stellung bringt; andernfalls sind ein Spannungswächter und eine Störungsmeldung verlangt.
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Geprüft am 11. August 2026. Dieser Artikel dient der Information und ersetzt weder das genehmigte Brandschutzkonzept noch die Beurteilung durch die kantonale Brandschutzbehörde; beide können für ein konkretes Objekt besondere Anforderungen festlegen. Dimensionierung und Freigabe bleiben Sache der zuständigen Fachpersonen. Quellen: SES-Richtlinie «Brandmeldeanlagen» (Ausgabe 01.07.2021, Kap. 9 und 10; Verbandsdokument, nicht frei herunterladbar, siehe sicher-ses.ch), BSE 108-15 «Gewährleistung der Betriebsbereitschaft von Brandfallsteuerungen (BFS)» (Ausgabe 2020, Stand 01.08.2022), BSR 21-15 «Rauch- und Wärmeabzugsanlagen» und Norm EN 54-4.