BSR 20-15 einfach erklärt: Brandmeldeanlagen in der Schweiz
Wann eine BMA Pflicht wird, was Voll- und Teilüberwachung bedeuten, was zur Alarmierung verlangt ist und welche Kontrollen folgen. Ziffer für Ziffer.

Die BSR 20-15 ist die Richtlinie, auf die sich jedes Schweizer Projekt mit einer Brandmeldeanlage beruft. Sie ist als PDF frei erhältlich und trotzdem selten gelesen: Sie beantwortet Fragen in einer Reihenfolge, die der Planung folgt, nicht der Neugier des Lesers. Dieser Artikel dreht die Reihenfolge um und beginnt bei den Fragen, die tatsächlich gestellt werden.
Was regelt die BSR 20-15?
Sie regelt die Brandmeldeanlagen: wann sie nötig sind, wie weit sie überwachen, wie alarmiert wird, wie die Anlage abgenommen und danach kontrolliert wird. Sie ist die Brandschutzrichtlinie der VKF zum Thema, ergänzt durch die technische SES-Richtlinie für die Ausführung.
Die Arbeitsteilung zwischen beiden Texten ist der häufigste Stolperstein. Die BSR 20-15 sagt, ob und wie weit überwacht wird; die SES-Richtlinie sagt, womit und wie gebaut wird, etwa mit welchem Meldertyp und in welchem Abstand. Wer eine Melderplatzierung in der BSR 20-15 sucht, sucht am falschen Ort.
| Frage | Ziffer | Kurzantwort |
|---|---|---|
| Wann ist eine Anlage nötig? | Ziff. 2.2 | Nach Schwellen je Nutzung, sonst Entscheid der Behörde |
| Wie weit wird überwacht? | Ziff. 3.2 | Voll- oder Teilüberwachung |
| Wie ist zu alarmieren? | Ziff. 3.4.1 | Intern und extern, Übertragung direkt an die offizielle Zentrale |
| Wie wird gegliedert und montiert? | Ziff. 3.7 und 3.8 | Meldergruppen, Konzeption, Montage |
| Wie kommt die Anlage in Betrieb? | Ziff. 4.1 und 4.2 | Projektprüfung, dann Abnahmekontrolle |
| Was folgt danach? | Ziff. 4.4 | Periodische Kontrollen nach Art, Grösse und Nutzung |
| Was gilt nach 15 Betriebsjahren? | Ziff. 4.5 | Beurteilung der Anlage, aber kein automatischer Ersatz |
Wann ist eine Brandmeldeanlage Pflicht?
Die Pflicht ergibt sich aus den Schwellen der Ziff. 2.2, je nach Nutzung. Für einen Teil der Nutzungen sieht die Richtlinie vor, dass die Brandschutzbehörde eine Anlage verlangen kann: Dann handelt es sich um einen Behördenentscheid, nicht um eine automatische Pflicht (Ziff. 2.2.4).
Diese Unterscheidung ist wichtiger, als sie klingt. «Kann verlangen» heisst, dass der Entscheid im Baubewilligungsverfahren fällt und begründet wird, und dass er kantonal unterschiedlich ausfallen kann.
Für Beherbergungsbetriebe nennt die Richtlinie konkrete Schwellen: Vollüberwachung namentlich ab zwei Geschossen und mehr als fünfzig Personen, oder ab drei Geschossen und mehr als dreissig Personen (Ziff. 2.2.2 Abs. 2). Die Anwendung auf Hotels behandelt ein eigener Artikel.
⚠️ Der Klassiker unter den Missverständnissen: Die oft zitierte Schwelle von «20 Personen» stammt nicht aus der Pflicht zur Ausrüstung. Sie gehört zur Definition des Beherbergungsbetriebs Typ [c] in der Brandschutznorm (Art. 13). Wer sie als Auslöser der Detektionspflicht zitiert, verwechselt eine Definition mit einer Anforderung.
Vollüberwachung oder Teilüberwachung: was bedeutet das?
Die Vollüberwachung deckt das ganze Gebäude ab, mit Ausnahme ausdrücklich ausgenommener und brandschutztechnisch abgetrennter Räume (Ziff. 3.2.1 Abs. 1; die ausgenommenen Bereiche listet Ziff. 3.2.2). Die Teilüberwachung deckt mindestens die Fluchtwege und die Räume mit erhöhtem Brandrisiko ab.
Zwei Punkte werden dabei regelmässig übersehen. Erstens erstreckt sich eine Teilüberwachung immer auf einen ganzen Brandabschnitt: Man überwacht nicht einen einzelnen Raum und lässt den Rest des Abschnitts blind. Zweitens kann die Brandschutzbehörde die Ausdehnung auf weitere Brandabschnitte verlangen (Ziff. 3.2.1 Abs. 2).
Die Gliederung selbst, also die Meldergruppen, steht in Ziff. 3.7, Konzeption und Montage in Ziff. 3.8. Für die Zoneneinteilung richtet sich die Praxis nach der SES-Richtlinie, die verlangt, die Zonen an den Brandabschnitten oder Nutzungseinheiten auszurichten.
Was schreibt die Richtlinie zur Alarmierung vor?
Jedes Meldersignal muss einen internen und einen externen Alarm auslösen, und der externe Alarm ist direkt an die offizielle Brandmeldezentrale zu übertragen (Ziff. 3.4.1 Abs. 1). Störungen und Abschaltungen lösen ein optisches und akustisches Signal aus, das automatisch an eine dauernd besetzte Stelle geht (Abs. 2).
Der dritte Absatz wird am häufigsten vergessen und ist der einzige, der nichts kostet: Der Betreiber muss über eine Brandschutzorganisation verfügen, die die Alarmierung der gefährdeten Personen sicherstellt. Eine technisch einwandfreie Anlage ohne Organisation dahinter erfüllt Ziff. 3.4.1 nicht vollständig.
Diese Ziffer ist zugleich die Grundlage der Kontrolle «Alarmierung und Übertragung an die Feuerwehr», die eine Steuermatrix prüfen muss.
Abnahme und periodische Kontrollen: was ist zu tun?
Vor der Inbetriebnahme steht die Projektprüfung (Ziff. 4.1), danach die Abnahmekontrolle (Ziff. 4.2), die prüft, ob die Anlage dem bewilligten Konzept entspricht, samt der in der Matrix dokumentierten Brandfallsteuerungen. Danach wird periodisch kontrolliert, mit einer Häufigkeit nach Art, Grösse und Nutzung der überwachten Gebäude (Ziff. 4.4).
Für den Betriebsunterhalt wird die SES-Richtlinie konkret (Ziff. 12): Wartung mindestens einmal jährlich, und Revision der Rauchmelder spätestens alle sechs Jahre, beziehungsweise acht Jahre bei Meldern mit Selbstüberwachung.
Die Fristen der Integraltests folgen einer anderen Logik und einem anderen Text, der BSE 108-15. Die typischen Fallen der Abnahme sind ebenfalls einen eigenen Blick wert.
Was gilt nach fünfzehn Betriebsjahren?
Die Ziffer, die in Diskussionen am häufigsten fehlt, ist Ziff. 4.5. Nach einer Betriebsdauer von 15 Jahren sind Brandmeldeanlagen nach einem definierten Verfahren einer Beurteilung zu unterziehen, die ihre Konzeption, ihre technologisch bedingte Verfügbarkeit und ihre Wirksamkeit infolge von Nutzungsänderungen umfasst (Abs. 1). Die Anlage ist anschliessend an den aktuellen Stand der Technik sowie an eine allfällige Entwicklung der Brandgefahren anzupassen (Abs. 2), und das von der VKF anerkannte Brandmeldeunternehmen meldet die Beurteilung vor Beginn der Ausführungsarbeiten der Brandschutzbehörde zur Genehmigung (Abs. 3).
Zwei Dinge sind hier auseinanderzuhalten, weil sie in der Praxis regelmässig vermischt werden.
Die Beurteilung nach fünfzehn Jahren ist Pflicht. Sie ist ein eigener Termin, den weder die jährliche Wartung noch die periodische Kontrolle nach Ziff. 4.4 ersetzt.
Der vollständige Ersatz der Anlage ist es nicht. Die Richtlinie verlangt nirgends, eine BMA nach fünfzehn Jahren zu ersetzen. Die Beurteilung kann zum Befund führen, dass die Anlage geeignet bleibt, dass sie Anpassungen braucht oder dass ihr Ersatz die vernünftigste Lösung ist. Welcher der drei Befunde zutrifft, entscheidet die Beurteilung und nicht der Kalender.
Wie diese Unterscheidung im Gespräch mit einem Eigentümer standhält, behandelt ein eigener Artikel.
Das Wichtigste in Kürze
- Die BSR 20-15 sagt ob und wie weit überwacht wird; die SES-Richtlinie sagt womit und wie.
- Pflicht nach Schwellen je Nutzung (Ziff. 2.2); für einen Teil der Nutzungen entscheidet die Behörde im Einzelfall (Ziff. 2.2.4).
- Beherbergung: Vollüberwachung ab 2 Geschossen und mehr als 50 Personen, oder ab 3 Geschossen und mehr als 30 Personen (Ziff. 2.2.2 Abs. 2).
- Die «20 Personen» sind eine Definition (BSN Art. 13), keine Ausrüstungspflicht.
- Teilüberwachung gilt immer für einen ganzen Brandabschnitt; die Behörde kann ausdehnen (Ziff. 3.2.1 Abs. 2).
- Alarm intern und extern, Übertragung direkt an die offizielle Zentrale, plus eine Brandschutzorganisation (Ziff. 3.4.1).
- Wartung mindestens jährlich, Melderrevision spätestens alle 6 Jahre, 8 Jahre mit Selbstüberwachung (SES-Richtlinie Ziff. 12).
- Nach 15 Betriebsjahren ist eine Beurteilung der Anlage Pflicht (Ziff. 4.5); ein vollständiger Ersatz ist damit nicht verlangt.
Offizielle Quellen
- VKF-Brandschutzrichtlinie 20-15 «Brandmeldeanlagen», Ausgabe 01.01.2017, Stand 23.01.2019.
- Amtliches Portal der Brandschutzvorschriften VKF
Der Brandschutz wird über kantonales Recht angewendet: Die Behörde Ihres Kantons kann mehr verlangen, und das für Ihr Objekt bewilligte Brandschutzkonzept geht jeder allgemeinen Regel vor. Dieser Artikel fasst die Richtlinie zusammen und ersetzt sie nicht; der amtliche Text ist bei der VKF zu beziehen.
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Aktualisiert am 11. August 2026. Referenzen: BSR 20-15 «Brandmeldeanlagen», Brandschutznorm VKF, SES-Richtlinie BMA (Ausgabe 01.07.2021), BSE 108-15.